Sozialberatung Essen e.V.
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Auszug von Unter-25-Jährigen

 

Ziehen unter 25-jährige aus der elterlichen Wohnung aus, werden die Kosten für Unterkunft und Heizung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur übernommen, wenn das JobCenter dies vor Abschluss des Mietvertrages zugesichert hat.

  

Das JobCenter muss die Zustimmung erteilen, wenn

  1. Sie aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der Wohnung der Eltern bleiben können,
  2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, oder
  3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund* vorliegt.

(vgl. § 22 Abs. 5 SGB II)

 

*) Schwerwiegende soziale Gründe können u.a. sein:

  • Suchterkrankung der Eltern,
  • über das übliche Maß hinaus gehende Streitigkeiten mit Stiefgeschwistern oder Stiefeltern,
  • fortgesetzte Gängelei und Herabsetzung,
  • wenn die Beziehung zu anderen BG-Mitgliedern über das Maß üblicher familiärer Konflikte hinaus dauerhaft zerrüttet ist,
  • Ausübung von Gewalt und/oder Missbrauch.

 

Diese Gründe müssen nachgewiesen werden, z.B. durch Bescheinigung von Fachberatungsstellen oder Sozialdiensten.

 

Ohne Zusicherung bleibt die Regelleistung bei 324,00 Euro für Volljährige, statt 404,00 Euro für Alleinstehende (Beträge für 2016). (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II)

 

Ebenfalls entfällt Ihr Anspruch auf

  • eine evtl. Kostenübernahme des Umzuges,
  • Anerkennung der Mietkaution als Bedarf (beides vgl. § 22 Abs. 6 SGB II),
  • Erstausstattung der Wohnung (vgl. § 24 Abs. 6 SGB II),
  • sowie ein evtl. Anspruch auf Wohnkostenzuschuss für Auszubildende (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II). (siehe hierzu unter Leistungen für Auszubildende )

 

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Ansonsten gilt auch hier:

 

Die Zusicherung bezüglich der laufenden Unterkunfts- und Heizkosten beinhaltet nicht die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkaution. Um diese Kosten erstattet zu bekommen, bedarf es einer gesonderten Zustimmung nach § 22 Abs. 6 SGB II.

Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch das JobCenter veranlasst wurde (z.B. nach einer Kostensenkungsaufforderung) oder aus anderen Gründen notwendig ist.

Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten werden bei Zusicherung als Zuschuss gewährt.

Die Mietkaution soll bei Zusicherung als Darlehen erbracht werden.

 

Mehrbedarfe

 

Kontakt

Sozialberatung Essen e.V.

Viehoferstr. 14

45127 Essen

Tel.: 0201/890959-99 / Fax -44

 

Email:

mail@sozialberatung-essen.de

 

Homepage:

www.sozialberatung-essen.de

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