Sozialberatung Essen e.V.
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Sie liegen nur knapp über der Bedürftigkeitsgrenze ?

Kommen Sie mit Ihren Bescheiden zur Prüfung in eine unserer Beratungsstellen.

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Bedarfe für Bildung und Teilhabe (BuT)

 

Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben Personen, die

  • Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) nach dem SGB II,
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII,
  • Kindergeld mit Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG),
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

bekommen, oder nur deswegen nicht bekommen, weil sie ohne die BuT-Bedarfe nicht hilfebedürftig sind.

 

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Mit dem "Globalantrag" (den Sie am besten mit dem Erstantrag bzw. den Weiterbewilligungsanträgen abgeben) werden alle Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabe- Paket beantragt.

Globalantrag siehe unter Anträge & Formulare

 

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Die Bedarfe unter Punkt 1) bis 5) werden nur bei Personen berücksichtigt, die

- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

- eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und

- keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(vgl. § 28 Abs. 1 SGB II; § 34 Abs. 1 SGB XII)

 

1) Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten

 

Für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten werden bei Schülerinnen und Schülern die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt.

Dies gilt auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen.

(vgl. § 28 Abs. 2 SGB II; § 34 Abs. 2 SGB XII)

 

Es wird eine Bescheinigung der Kita bzw. der Schule benötigt.

Siehe unter Anträge & Formulare

 

2) Persönlicher Schulbedarf

 

Für den persönlichen Schulbedarf erhalten Schülerinnen und Schüler zum 01. August 70 Euro und zum 01. Februar 30 Euro.

(vgl. § 28 Abs. 3 SGB II; § 34 Abs. 3 SGB XII)

 

Jugendliche ab 15 Jahre benötigen für das nächste Schuljahr eine Bescheinigung der Schule.

Siehe unter Anträge & Formulare

 

3) Beförderung zur Schule

 

Sind Schülerinnen und Schüler auf die Beförderung zur Schule angewiesen und werden die Kosten hierfür nicht von Dritten übernommen oder ist es nicht zumutbar, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten, werden die erforderlichen Kosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.

(vgl. § 28 Abs. 4 SGB II; § 34 Abs. 4 SGB XII)

 

 

Es wird der Bescheid des Schulträgers oder eine Kostenmitteilung der EVAG (für Gelsenkirchen BOGESTRA) benötigt.

 

4) Lernförderung (Nachhilfe)

 

Angemessene Lernförderung (Nachhilfe) für Schülerinnen und Schüler wird berücksichtigt, wenn diese notwendig ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen.

(vgl. § 28 Abs. 5 SGB II; § 34 Abs. 5 SGB XII)

 

Es wird eine Bescheinigung der Schule über die Notwendigkeit benötigt.

In Essen auch die Anerkennung des Anbieters der Lernförderung durch das Bildungsbüro im Gildehof (Fachbereich Schule), Hollestr. 3, 45127 Essen, Tel. 88 88 514.

Siehe unter Anträge & Formulare

 

5) Mittagsverpflegung

 

Für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen oder für Kinder, für die Kindertagespflege geleistet wird, wird der Mehraufwand** für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung berücksichtigt. Für Schülerinnen und Schüler ist Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird.

(vgl. § 28 Abs. 6 SGB II; § 34 Abs. 6 SGB XII)

 

**) Mehraufwand bedeutet hier: Für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben werden 1 Euro Eigenanteil je Schultag von den tatsächlichen Kosten abgezogen.

(vgl. § 5a Satz 3 Alg II-V, i.V.m. § 9 RBEG)

 

Es wird eine Bescheinigung über die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung benötigt.

Siehe unter Anträge & Formulare

 

6) Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

 

Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für

1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Fußballverein),

2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z.B. Museumsführungen) und

3. die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Theaterfreizeit, Ferienspatz).

Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(vgl. § 28 Abs. 7 SGB II; § 34 Abs. 7 SGB XII)

.

Der monatliche Betrag kann im laufenden Jahr bis maximal 120 Euro angespart werden. Ein Übertrag ins Folgejahr findet nicht statt. Für nicht genutzte Beträge können besondere Ausstattungsgegenstände (z.B. Fußballschuhe) auf Antrag bezuschusst werden.

 

Es wird eine Bescheinigung des Leistungsanbieters über Inhalt und Kosten benötigt

 

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Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II können ihre Anträge und die erforderlichen Bescheinigungen bei Ihrem zuständigem JobCenter vor Ort einreichen.

 

Bezieher von Sozialhilfe nach dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) können ihre Anträge und die erforderlichen Bescheinigungen abgeben beim

            Amt für Soziales und Wohnen

            (Kundencenter Nebeneingang)

            Steubenstraße 53

            45138 Essen

 

Bezieher von Kindergeld mit Kinderzuschlag nach dem BKGG oder Wohngeld nach dem WoGG können ihre Anträge und die erforderlichen Bescheinigungen abgeben beim

            Amt für Soziales und Wohnen - Wohngeldstelle

            Freytagstraße 29

            45144 Essen

 

 

 

Mehrbedarfe

 

Kontakt

Sozialberatung Essen e.V.

Viehoferstr. 14

45127 Essen

Tel.: 0201/890959-99 / Fax -44

 

Email:

mail@sozialberatung-essen.de

 

Homepage:

www.sozialberatung-essen.de

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