Sozialberatung Essen e.V.
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Schätzung von Einkommen

 

Die von den Behörden zum Teil willkürlich vorgenommenen Schätzungen von Einkommen bereiten in der praktischen Bearbeitung von SGB II-Fällen ganz erhebliche Probleme. Zunächst einmal ist festzustellen, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Schätzung von Einkommen in der Zukunft mangelt. Die in diesem Zusammenhang oft bemühte Alg II-Verordnung kann hier nicht herangezogen werden, da es sich hierbei nur um eine Regelung für die Berechnung von verflossenen Zeiträumen handelt (so auch: Bayrisches Landessozialgericht, L 11 B 560/08 AS ER, Beschluss vom 25.08.2008).

 

Grundsätzlich wird man davon ausgehen können, dass die Behörden vor Überzahlungen hinreichend geschützt sind durch die Möglichkeit der vorläufigen Erbringung von Leistungen gemäß § 40 SGB II i. V. m. § 328 SGB III, bzw. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 SGB I.

 

Soweit die Behörden dem ungeachtet dennoch Schätzungen vornehmen, die den tatsächlich zu erwartenden Einkommensbezügen widersprechen, ist dies rechtswidrig. Die Behörde ist verpflichtet, angesichts der ihr vorliegenden Grundlagen für die Schätzung (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen der Vergangenheit, Bescheinigung bzw. Darlegungen des Arbeitgebers) eine realistische Schätzung vorzunehmen, wobei davon auszugehen ist, dass diese wegen der Möglichkeit der vorläufigen Leistungsbewilligung eher zurückhaltender Natur sein sollte. In der Praxis jedoch ist zu beobachten, dass in vielen Fällen geringfügiger Beschäftigung pauschal 450,00 Euro angenommen wird, was nicht rechtens ist.

 

 

Weitere Probleme in Bezug auf die Schätzung von gegebenenfalls auch schwankendem Einkommen ergeben sich dann auch bei Einleitung eines Erstattungs-, bzw. Rückforderungsverfahrens durch die Behörde, für den Fall, dass Einkommen oberhalb der von der Behörde vorgenommenen Schätzung in einem Zeitraum zugeflossen ist.

 

Hier wiederum ist es entscheidend, ob die Behörde Kenntnis von schwankendem Einkommen zum Zeitpunkt der Schätzung hatte und ob die Behörde eine vorläufige Leistungsbewilligung wegen schwankenden Einkommens oder eine Leistungsbewilligung vorgenommen hat, die nicht unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit stand (siehe hierzu den Punkt „Rückforderung“ )

 

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