Leistungen für Auszubildende
Bis auf wenige Ausnahmen sind Auszubildende, deren Ausbildung nach BAföG (ausgenommen ist, wer Anspruch auf ein "Mini-BAföG" in Höhe von 216,-- Euro hat) oder §§ 51, 57 und 58 SGB III förderungsfähig ist, von den Leistungen nach SGB II und SGB XII ausgeschlossen. (vgl. § 7 Abs. 5, 6 SGB II; § 22 Abs. 1, 2 SGB XII)
Die Ausnahmen sind im SGB II:
WICHTIG: Die Kinder der Auszubildenden sind NICHT von den Leistungen nach SGB II und SGB XII ausgeschlossen. (vgl. § 19 SGB II)
Auszubildende, deren Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II (wessen Ausbildung nach BAföG oder §§ 51, 57 und 58 SGB III förderungsfähig ist) eine besondere Härte darstellen würde, können für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen beantragen. (vgl. § 27 Abs. 4 SGB II)
Im SGB XII können Leistungen in besonderen Härtefällen als Beihilfen oder Darlehen gewährt werden. (vgl. § 22 Abs. 1 SGB XII)
Voraussetzung ist natürlich auch hier, dass diese Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen gedeckt werden können.
Bei der Bedarfsberechnung darf das Kinderbetreuungsgeld nach BAföG nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
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Personen, die
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und
- keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler),
haben Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. (vgl. § 28 Abs. 1 SGB II; § 34 Abs. 1 SGB XII) (siehe auch unter Bildungs- und Teilhabepaket)