Umzug im SGB II
Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II)
"Erforderlich" kann ein Umzug z.B. sein bei
Um sicher zu sein, dass das JobCenter die tatsächlichen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernimmt, soll der Leistungsberechtigte nach § 22 Abs. 4 SGB II vor Abschluss eines Mietvertrages die Zusicherung des JobCenters einholen.
Zur Zusicherung ist das JobCenter verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung vor, spielt es keine Rolle, ob die Zusicherung eingeholt wurde. Auch dann sind die Aufwendungen bis zur angemessenen Höhe als Bedarf anzuerkennen.
Die Zusicherung bezüglich der laufenden Unterkunfts- und Heizkosten beinhaltet nicht die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkaution. Um diese Kosten erstattet zu bekommen, bedarf es einer gesonderten Zustimmung nach § 22 Abs. 6 SGB II.
Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch das JobCenter veranlasst wurde (z.B. nach einer Kostensenkungsaufforderung) oder aus anderen Gründen notwendig ist.
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten werden als Zuschuss gewährt.
Die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
Für den erstmaligen Auszug von Unter 25-jährigen aus der elterlichen Wohnung gelten im SGB II verschärfte Bedingungen.
(Siehe hierzu den Punkt: Auszug von unter 25-jährigen )
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Umzug im SGB XII
(geregelt in § 35 Abs. 2 SGB XII)
Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft den angemessenen Umfang und ist es nicht möglich oder nicht zumutbar, diese durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken, so werden sie als Bedarf anerkannt, jedoch längstens für sechs Monate.
Über diese Umstände haben Leistungsberechtigte vor Abschluss eines Mietvertrages den zuständigen Träger der Sozialhilfe in Kenntnis zu setzen.
Der Träger der Sozialhilfe ist nach einem Umzug nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.
Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden.
Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist.