Sozialberatung Essen e.V.
Sozialberatung Essen e.V.

Temporäre Bedarfsgemeinschaft

 

Selten erkannt wird das Problem der so genannten "temporären Bedarfsgemeinschaft". Diese Rechtsfigur hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 14/06 R anerkannt.

 

Eine solche Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn Kinder bei ihrem Elternteil mit einer gewissen Regelmäßigkeit wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen. Der umgangsausübende Elternteil erhält dann als Vertreter für sein Kind, welches sich länger als 12 Stunden bei ihm aufhält, pro Tag den tagesanteiligen Regelsatz für die Regelbedarfsstufe, in welchem das Kind einzuordnen ist.

 

Neben dem von der Behörde anteilig zu zahlendem Regelsatz für das Kind kann das Vorliegen einer temporären Bedarfsgemeinschaft auch dazu führen, dass die Angemessenheitssätze für die Kosten der Unterkunft zu erhöhen sind. In diesem Punkt herrscht jedoch noch leider nicht die erforderliche Rechtssicherheit.

 

Ein Beispiel:

 

Reiner Müller ist von seiner Ehefrau geschieden. Das Kind Alina lebt bei der Mutter. Er übt jedoch Umgang mit Alina entsprechend einer Umgangsregelung wie folgt aus:

 

Die zurzeit 14-jährige Alina befindet sich an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag bei ihrem Vater. In den Ferien hält sich Alina entsprechend der Umgangsvereinbarung jeweils zur Hälfte bei ihrem Vater auf.

 

Herr Müller hat entsprechend Anspruch gegenüber der Behörde auf Leistungen für Alina für jedes Wochenende für zwei Tage. Dies bedeutet für jedes Wochenende 2/30 des Regelsatzes in Höhe von 306,00 Euro, also 20,40 Euro.

 

Für die Dauer der Ferien erhält Herr Müller dann für jeden Tag des Aufenthaltes den tagesanteiligen Regelsatz.

 

Ob hier Herr Müller auch einen Anspruch auf eine größere Wohnung mit Kinderzimmer für Alina hat, kann leider mit der erforderlichen Rechtssicherheit nicht gesagt werden. Dies wird allerdings wohl in aller Regel der Fall sein, wenn Herr Müller zum Beispiel 2 Kinder hat, mit denen er in dem vorbezeichnetem Umfang Umgang ausübt. Hier wird sich auf jeden Fall der Anspruch auf zumindest ein zusätzliches Kinderzimmer ergeben. Dementsprechend dürfte Herr Müller Anspruch auf eine Wohnung haben, die für einen Zweipersonenhaushalt angemessen ist (angemessene Grundmiete für 2 Personen z. Z.: 305,50 Euro in Essen).

 

Bitte achten Sie darauf, dass Sie der Behörde die Umgangsregelung vorlegen und gegebenenfalls eine Bestätigung des anderen Elternteils über die Dauer des Aufenthaltes Ihres Kindes bei Ihnen. Insoweit der andere Elternteil keinerlei Leistungen nach SGB II bezieht, ist für diesen eine solche Bescheinigung auch nicht mit Nachteilen verbunden.

 

Bezieht jedoch der andere Elternteil auch Leistungen nach SGB II oder SGB XII, wird der Leitungsanspruch für das Kind in aller Regel zeitanteilig gekürzt, nämlich um Zeiten, in denen das sich das Kind bei dem anderen Elternteil aufhält.

 

Ob dies Kürzungen bei dem Hauptsächlich den Umgang ausübenden Elternteil rechtens ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Sehr wahrscheinlich ist die Kürzung rechtens.

 

Mehrbedarfe

 

Kontakt

Sozialberatung Essen e.V.

Viehoferstr. 14

45127 Essen

Tel.: 0201/890959-99 / Fax -44

 

Email:

mail@sozialberatung-essen.de

 

Homepage:

www.sozialberatung-essen.de

"gefällt mir" ist neu, daher so wenig Klicks

Druckversion | Sitemap
© Sozialberatung Essen e.V.