Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
Für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt werden Leistungen auf Antrag gesondert erbracht.
Dies kann als Sachleistung oder Geldleistung (diese auch als Pauschalbetrag) geschehen.
Auch wer keine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft erhält, hat Anspruch auf Erstausstattungen, wenn er den Bedarf nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Hierbei kann jedoch das Einkommen der nächsten 6 Monate berücksichtigt werden.
(§ 24 Abs. 3 SGB II; § 31 SGB XII)
Stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor der Geburt, da die Bearbeitungszeit auch hier etwas länger dauern kann.
beachten Sie auch die laufenden Mehrbedarfe bei Schwangerschaft