Sozialberatung Essen e.V.
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Zufluss von Einkommen

 

Zunächst einmal ist grundsätzlich zu beachten, dass Einkommen nur in dem Monat angerechnet werden kann, in dem es dem Grundsicherungsleistungsempfänger zufließt.

 

Es darf auch grundsätzlich nur das angerechnet werden, was in tatsächlicher Höhe zufließt. Eine theoretische Anrechnung von Ansprüchen auf Einkommen findet grundsätzlich nicht statt.

 

Dies hat ganz erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung von Leistungsansprüchen im Bereich der Grundsicherung.

 

 

Erhalten Sie nach Ende einer Beschäftigung noch Lohn im Folgemonat, und haben Sie im Folgemonat wegen Arbeitslosigkeit und nicht ausreichendem Arbeitslosengeld I , einen Antrag auf Leistungen gestellt, so wird dieser Lohn vollumfänglich auf Ihre Leistungen angerechnet. Etwas anderes gilt für den umgekehrten Fall: Sie stehen im Leistungsbezug und beginnen nunmehr eine Beschäftigung am Anfang eines Monats. Die Aufnahme einer Beschäftigung steht dem Leistungsanspruch grundsätzlich nicht entgegen.

 

 

Fließt der Lohn aus der Beschäftigung erst im Folgemonat, so haben Sie im ersten Beschäftigungsmonat vollumfänglich – wie bisher – Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung ohne Anrechnung von Einkommen.

 

Dementsprechend dürfen wir an dieser Stelle kurz festhalten, dass es für jegliche Einkommensart letztendlich nur darauf ankommt, wann diese Leistung zufließt. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, für welche Zeiträume Ihnen das Einkommen gezahlt wird. Kreative Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Bereich mit Hilfe von Abtretungen und Schuldverpflichtungen lassen sich jedoch denken.


Das Abstellen auf den Zufluss bewirkt zum Teil kuriose Ergebnisse. So kann z. B. eine Kindergeldzahlung, die zwar zufließt, jedoch ohne Rechtsgrund erfolgt, angerechnet werden und Ihren Leistungsanspruch mindern, obwohl die Familienkasse im Nachhinein dieses Kindergeld zurückfordert. Dies gilt ebenfalls grundsätzlich für alle anderen Sozialleistungen, die theoretisch neben Grundsicherungsleistungen beziehbar sind (siehe hierzu den Punkt "SGB II / XII-Leistungen u. a. Leistungen" ).

 

Es ist für Sie daher von überragendem Interesse, dass unberechtigte Kindergeldzahlungen nicht fließen. Insoweit Ihr Kind über 18 Jahre alt ist und nicht zumindest Ausbildungsplatz suchend gemeldet ist, sollten Sie die Familienkasse darum bitten, keine Kindergeldzahlungen mehr zu erbringen. Insoweit nämlich Kindergeld nicht erbracht wird, fließt es nicht zu und kann dementsprechend bei den Leistungen nicht angerechnet werden. Fließt es jedoch unberechtigt zu, kann dies dazu führen, dass Sie durch die Familienkasse verpflichtet werden, Kindergeld zurück zu zahlen, weil dieses unberechtigt gezahlt worden ist. Ansprüche gegenüber den Grundsicherungsträgern existieren in diesem Fall nicht. Das Problem ist sodann mit den anderen Leistungsträgern in einem Aufhebungs- und Erstattungsverfahren zu klären (BSG, Urteil vom 23.08.2011, B 14 AS 165/10 R).

 

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