Sozialberatung Essen e.V.
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Einkommen von Kindern

 

Bei Einkommen von Kindern ist zunächst zu beachten, dass dieses Einkommen nicht innerhalb der Bedarfsgemeinschaft verteilt wird. Dieses Einkommen mindert direkt den grundsicherungsrechtlichen Bedarf des jeweiligen Einkommen erzielenden Kindes, der individuelle Leistungsanspruch der Eltern wird nicht gemindert; er kann sich jedoch sogar erhöhen; dazu gleich.

 

Bis zum 18. Lebensjahr hat jedes Kind Anspruch auf Kindergeld. Darüber hinaus bis maximal zum 25. Lebensjahr, insoweit sich das Kind in Ausbildung befindet, oder ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet ist. Darüber hinaus gibt es Ausnahmen für schwerbehinderte Kinder.

 

Bitte bedenken Sie, dass von der Familienkasse zu Unrecht gezahltes Kindergeld den Eltern ganz erheblichen Schaden zufügen kann. Auch zu Unrecht geflossenes Kindergeld wird auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Sobald jedoch die Familienkasse das Kindergeld von dem Kindergeldberechtigten zum Teil zurück fordert, existiert keinerlei Ausgleichs-Anspruch gegenüber den Grundsicherungsleistungsträgern dergestalt, dass diese der Familienkasse das angerechnete Kindergeld nun zurück zahlen müssen. Denkbar sind jedoch Befreiungsanträge aus Härtegesichtspunkten gegenüber der Familienkasse.

 

Neben Kindergeld werden zum Beispiel auch Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschusszahlungen als Einkommen des jeweils Unterhalt erhaltenden Kindes als Einkommen angerechnet; Elterngeld ist zum Beispiel kein Einkommen des Kindes, sondern des Elterngeldberechtigten.

 

Einkommen aus Beschäftigung des Kindes wird nach den allgemeinen Regeln um die Freibeträge bereinigt.

 

Bei Eintritt der Volljährigkeit ist daran zu denken, dass das Einkommen der Kinder gegebenenfalls um die Versicherungspauschale (30,00 Euro) zu bereinigen ist, insoweit nicht schon eine Grundpauschale auf anderweitiges Einkommen aus Beschäftigung in Ansatz gebracht wurde. Vor Eintritt der Volljährigkeit kann ein Abzug nur gemacht werden für Versicherungen, die dem Grund und der Höhe nach angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung auch tatsächlich abgeschlossen hat bis zu einer Höhe von 30,00 Euro gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 2 ALG II VO.

 

Erzielt das Kind anzurechnendes Einkommen oberhalb des grundsicherungsrechtlichen Bedarfes, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Dies hat bei einer bestehenden Kürzung der Kosten der Unterkunft direkte Auswirkungen auf den Leistungsanspruch der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (siehe hierzu den Punkt Kosten der Unterkunft und Haushaltsgemeinschaft/ Bedarfsgemeinschaft ); der Leistungsanspruch erhöht sich im Bereich der KdU.

 

Ein weiteres Problem stellt sich dann im Bereich eines nicht genehmigten Umzuges eines unter 25-jährigen. Die wohl herrschende Meinung in der Rechtsprechung geht davon aus, dass bei Personen, die zum Zeitpunkt des Umzuges keine Leistungen nach SGB II bezogen oder beantragt haben, das Zusicherungserfordernis nicht gilt ( Sächsisches LSG, 14.07.2010, L 7 AS 175/10 B ER, LSG Sachsen Anhalt 16.06.2010, L 5 AS 383/09 B ER; SG Heilbronn 23.03.2011, S 13 AS105/11 ER; aber auch: SG Reutlingen 18.12.2007, S 2 AS 2399/07).

Bitte bedenken Sie, dass für nicht in der Bedarfsgemeinschaft befindliche Kinder, Kinderwohngeld beantragt werden kann.

 

Scheiden Kinder aus der Bedarfsgemeinschaft aus, wird Kindergeld, welches nicht zur Bedarfsdeckung des im Haushalt befindlichen Kindes benötigt wird, dem Kindergeldberechtigten als Einkommen angerechnet.  Dieses Einkommen ist dann gegebenenfalls noch um die Versicherungspauschale bei dem Kindergeldberechtigten zu bereinigen (BSG 13.05.2009, B 4 AS 39/08 R, Rn. 25).

 

Mehrbedarfe

 

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