Einmaliger unabweisbarer Mehrbedarf
Entsteht im Einzelfall ein unabweisbarer Bedarf, der nicht vom Regelbedarf gedeckt ist, kann das JobCenter bzw. das Amt für Soziales und Wohnen bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung erbringen und gewährt hierfür ein Darlehen. (§ 24 Abs. 1 SBG II; § 37 Abs. 1 SGB XII)
Unabweisbarkeit liegt vor, wenn die Bedarfsdeckung unaufschiebbar ist und nicht auf andere Art und Weise gedeckt werden kann.
Bevor ein Darlehen gewährt wird, muss der Bedarf aus vorhandenem Vermögen bestritten werden. (§ 42 a Abs. 1 SGB II)
Benötigen Sie z.B. eine neue Waschmaschine und konnten Sie aus dem Regelbedarf hierfür nichts ansparen, können Sie beim für Sie zuständigem Amt ein Darlehen beantragen.
Die Rückzahlung des Darlehens beginnt ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. (§ 42 a Abs. 2 SGB II)
Für Leistungsberechtigte des JobCenters betragen die monatlichen Rückzahlungsbeträge 10 % des maßgebenden Regelbedarfs. (§ 42 a Abs. 2 SGB II)
Für Leistungsberechtigte des Amtes für Soziales und Wohnen betragen die monatlichen Rückzahlungsbeträge bis zu 5 % der Regelbedarfsstufe 1, also 19,95 Euro für das Jahr 2015 und 20,20 Euro für das Jahr 2016. (§ 37 Abs. 4 SGB XII)