Sozialberatung Essen e.V.
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Betriebskosten

 

Das Gesetz selber erwähnt keinerlei Betriebskosten, weder in § 22 SGB II noch in § 35 SGB XII. Ausdrücklich genannt werden nur die Kosten der Unterkunft und die Kosten der Heizung.

 

In der Bewilligungspraxis der Behörden werden in der Regel Betriebskosten in tatsächlicher Höhe vollständig übernommen. Zu den Betriebskosten zählen jedoch nur jene Kosten, zu deren Übernahme sich der Mieter mietvertraglich verpflichtet hat. Von dem Mieter selbst abgeschlossene Direktverträge sind daher nicht ohne weiteres übernahmefähig, dass gilt insbesondere für die Verträge mit Anbietern von Kabelfernsehen. Dies hat ausdrücklich das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/8 R, entschieden.

 

Grundsätzlich bereitete das Thema Betriebskosten in der praktischen juristischen Auseinandersetzung bislang kaum Probleme, da diese grundsätzlich in voller Höhe übernommen worden sind. Hier ist jedoch in der Zukunft wegen der Einbeziehung der Betriebskosten in die angemessenen Kosten der Unterkunft (vergleiche "Bruttomiete" ) mit größeren Auseinandersetzungen zu rechnen. So ist zurzeit noch völlig unklar, ob und welche Konsequenzen sich ergeben im Fall von Betriebskostennachforderungen, die im Nachhinein die angemessenen Kosten der Bruttomiete überschreiten lassen.

 

Theoretisch denkbar wäre das Einsetzen eines Kostensenkungsverfahrens in Folge einer Nebenkostenabrechnung durch die Behörde. Es ist sicherlich auch denkbar, dass die Behörde sich auf den Standpunkt stellen wird, dass sie Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze nicht leisten wird. Dies dürfte jedoch angesichts der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, beziehungsweise § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII rechtswidrig sein.

 

Die Entwicklung der Rechtsprechung kann hier letztendlich nur abgewartet werden.

 

Gesondert betrachtet werden von der Behörde, aber auch angesichts der Formulierung in den vorgenannten Vorschriften die Heizkosten. Diese werden gesondert bewilligt. Im Bereich der Stadt Essen gab es auch hier in der praktischen Bearbeitung selten Probleme, da in aller Regel die Heizkosten in voller Höhe übernommen werden. Jedoch gilt der Angemessenheitsbegriff, das ist insoweit in der Rechtsprechung unumstritten, auch für die Heizkosten.

 

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R entschieden, dass eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen nicht vom Grundsicherungsträger zu finanzieren ist (vergleiche Randnummer 21 des Urteils).

 

Das Bundessozialgericht nannte als Anhaltspunkt für eine Unangemessenheit die Überschreitung von Werten aus dem „bundesweiten Heizspiegel“.

 

Nur wenn die tatsächlichen Heizkosten den obersten Wert des Heizspiegels im konkret vorliegenden Einzelfall überschreiten, bestünde Anlass dazu, die entsprechenden Aufwendungen auf Grundlage des weiteren Vorbringens des Leistungsempfängers konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vergleiche Randnummer 24 des Urteils).

 

Ein weiteres Problem in Bezug auf Betriebskosten- und Heizkostennachforderung durch den Vermieter ergibt sich für Grundsicherungsleistungsempfänger, die

 

  1. während des Abrechnungszeitraumes nicht im Leistungsbezug gestanden haben.

  2. zum Zeitpunkt der Betriebskosten- oder Heizkostennachforderung nicht im Leistungsbezug gestanden haben.

     

    Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 06.04.2011, B 44 AS 12/10 R) wird durch eine Nachforderung der Unterkunftskosten der Bedarf im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachforderung erhöht.

     

    Durch dieses Urteil dürfte sichergestellt sein, dass Betriebskostennachforderungen von den Behörden nur übernommen werden müssen, insoweit im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachforderung Leistungsbezug besteht.

 

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