Sozialberatung Essen e.V.
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Kindergeld

 

  1. Grundsätzlich neben Leistungen der Grundsicherung beziehbar, wenn der grundsicherungsrechtliche Bedarf nicht gedeckt ist.

     

  2. Kindergeld wird grundsätzlich bei dem Bedarf des jeweiligen Kindes in Abzug gebracht. Bei volljährigen Kindern im SGB II ist Kindergeld um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro zu bereinigen. Insoweit der Bedarf des jeweiligen Kindes auch unter Einbeziehung von Kindergeld gedeckt ist, wird Einkommen oberhalb des Bedarfes bis zur Grenze der jeweils in Betracht kommenden Kindergeldhöhe bei dem kindergeldberechtigten Elternteil in Abzug gebracht (so genanntes „Überschüssiges Kindergeld“).

 

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