Elterngeld
Grundsätzlich kommen Grundsicherungsleistungen neben Elterngeld in Betracht, wenn der grundsicherungsrechtliche Bedarf nicht gedeckt ist.
Grundsätzlich volle Anrechnung, es sei denn, dass der Elterngeldberechtigte vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war. Dann gilt ein Elterngeldfreibetrag bis in Höhe von 300,00 Euro (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).