Sozialberatung Essen e.V.
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Miet-, Energie- und andere Schulden

 

Miet- und Energieschulden* können übernommen werden, wenn z.B. durch Kündigung Wohnungslosigkeit droht oder durch Energiesperre die Nutzung der Unterkunft gefährdet wäre.

 

Im SGB II ist Voraussetzung, dass bereits Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden.

 

Die Leistungen werden im SGB II als Darlehen erbracht, im SGB XII können sie als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. (siehe auch den Punkt Darlehen )

Im SGB II ist das ansonsten geschützte Vermögen einzusetzen. Das Vermögen von 150,00 Euro je Lebensjahr ist vorrangig einzusetzen.

 

(vgl. § 22 Abs. 8 SGB II; § 36 Abs. 1 SGB XII)

 

*) Bei Energieschulden muss vorher versucht werden, mit dem Energieversorger eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

 

Erhalten Sie nur deswegen keine Alg 2 Leistungen, weil Ihr Einkommen geringfügig über dem grundsicherungsrechtlichem Bedarf liegt, so können Sie ein Darlehen für Miet- und Energieschulden nach § 36 SGB XII beantragen. (vgl. § 21 Satz 1 und 2 SGB XII)

 

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Bei Schulden haben Sie Anspruch auf Gewährung durch das JobCenter einer Vermittlung zur Schuldnerberatung. (vgl. § 16a SGB II)

 

Mehrbedarfe

 

Kontakt

Sozialberatung Essen e.V.

Viehoferstr. 14

45127 Essen

Tel.: 0201/890959-99 / Fax -44

 

Email:

mail@sozialberatung-essen.de

 

Homepage:

www.sozialberatung-essen.de

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