Sozialberatung Essen e.V.
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laufender unabweisbarer Bedarf

 

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.

Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. (§ 21 Abs. 6 SGB II)

 

Es muss sowohl im Einzelfall geprüft werden, ob ein solcher Mehrbedarf vorliegt, als auch, ob und welche Einsparungen zumutbar sind.

Dass die Höhe der Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf mindestens 10 % vom Regelbedarf betragen muss, wie es die Bundesagentur für Arbeit sieht, ist bestenfalls ein Orientierungspunkt. Die Einzelfallprüfung steht auch hier im Vordergrund.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der Mehrbedarf in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten als Zuschuss zu gewähren.

 

Mögliche Gründe für einen Mehrbedarf können sein:

 

- Ausübung des Umgangsrechts;

- regelmäßig erforderliche Medikamente, Hilfs-, Heil- und Pflegemittel, die von der

  Krankenkasse nicht bezahlt werden;

- Führung eines Haushalts für körperlich stark beeinträchtigte Personen;

- Hautpflegemittel bei Neurodermitis

 

Diese Auflistung ist nicht abschließend, es lassen sich weitere, im Einzelfall begründete Gründe denken.

 

 

 

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.

Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. (§ 21 Abs. 6 SGB II)

 

Es muss sowohl im Einzelfall geprüft werden, ob ein solcher Mehrbedarf vorliegt, als auch, ob und welche Einsparungen zumutbar sind.

Dass die Höhe der Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf mindestens 10 % vom Regelbedarf betragen muss, wie es die Bundesagentur für Arbeit sieht, ist bestenfalls ein Orientierungspunkt. Die Einzelfallprüfung steht auch hier im Vordergrund.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der Mehrbedarf in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten als Zuschuss zu gewähren.

 

Mögliche Gründe für einen Mehrbedarf können sein:

 

- Ausübung des Umgangsrechts;

- regelmäßig erforderliche Medikamente, Hilfs-, Heil- und Pflegemittel, die von der

  Krankenkasse nicht bezahlt werden;

- Führung eines Haushalts für körperlich stark beeinträchtigte Personen;

- Hautpflegemittel bei Neurodermitis

 

Diese Auflistung ist nicht abschließend, es lassen sich weitere, im Einzelfall begründete Umstände denken.

 

Mehrbedarfe

 

Kontakt

Sozialberatung Essen e.V.

Viehoferstr. 14

45127 Essen

Tel.: 0201/890959-99 / Fax -44

 

Email:

mail@sozialberatung-essen.de

 

Homepage:

www.sozialberatung-essen.de

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