Sozialberatung Essen e.V.
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Rückforderung

 

Die Einleitung eines Aufhebungs- und Erstattungsverfahrens (kurz: Rückforderung) seitens der Grundsicherungsbehörde steht in aller Regel in Zusammenhang mit zugeflossenem Einkommen (siehe hierzu den Punkt: „Einkommen“ ). Selbstverständlich sind auch andere Konstellationen denkbar, wie z. B. das Verschweigen von Vermögen oder anderen Umständen, die für die Leistungsberechtigung von ersichtlichem Interesse sind.


Schwerpunkt von Rückforderungsverfahren in der praktischen Bearbeitung von SGB II-Sachen stellt jedoch Einkommen dar, welches nicht oder nicht in zutreffender Höhe in dem ursprünglichen Leistungsbescheid zugrunde gelegt worden ist.

 

Häufig übersehen wird im Rückforderungsverfahren durch die Behörde, dass nunmehr der gesamte Leistungsanspruch des Erstattungszeitraumes wieder zur Überprüfung ansteht. Eine unzureichende Bewilligung im Erstattungszeitraum führt zu einer Minderung oder sogar einem Wegfall des Erstattungsanspruches.

 

Ferner ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Behörde zunächst einmal vor Einleitung eines Rückforderungsverfahrens Erstattungsansprüche bei anderen Sozialleistungsträgern nach den §§ 102 ff. anmelden muss, insoweit dies noch möglich ist.

 

Sodann ergeben sich in den Rückforderungsverfahren weitere ganz erhebliche Probleme auch formaler Natur, die in ihrer vollständigen Breite hier an dieser Stelle nicht geschildert werden können. Grundsätzlich muss die Behörde nämlich sich zunächst einmal bewusst machen, wer Anspruchsgegner des Rückforderungsverfahrens sein soll. Insoweit sie z. B. ein Rückforderungsverfahren nur gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft richtet, wobei in dem hier vorliegenden gedachten Fall alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu viel an Leistungen erhalten haben, so ist auch ein solches Verlangen gegenüber nur einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft fehlerhaft, da der Rückforderungsanspruch somit überhöht ist. Ferner muss die Behörde grundsätzlich im Aufhebungs- und Erstattungsverfahren zunächst einmal alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zu der beabsichtigten Rückforderung anhören.

 

Bei der zum Teil lapidaren Bearbeitungsweise durch die Behörden ist zum Teil festzustellen, dass irgendwelche Beträge zurückgefordert werden, von denen nicht klar ist, warum die Behörde den Betrag zurückfordert und warum in dieser Höhe. Ohne eine beigefügte Berechnung kann es an der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit nach § 33 SGB X fehlen.

 

Sodann muss auch erwähnt werden, obwohl dies an und für sich eine Selbstverständlichkeit ist, dass die Behörde erstattete Beträge nur zurück verlangen kann, wenn sie durch einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, dies auch so fordert.

 

In der Verwaltungspraxis ist des öfteren zu beobachten, dass die Behörde schon Einbehalte vornimmt nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens, was nicht rechtens ist.

 

Ebenfalls ist im Falle von Aufhebungen und Rückforderungen von Leistungen eine Entscheidung der Behörde darüber notwendig, ob sie die Entscheidung der Aufhebung auf § 45 oder § 48 SGB X stützt. Grundsätzlich neigt die Behörde dazu, eine aus ihrer Sicht einfache Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 durchzuführen, obwohl sie bei Erlass des Leistungsbescheides davon ausgehen konnte, dass Einkommen oder unterschiedliches Einkommen zufließt. Insoweit die Behörde nämlich Kenntnis von möglichen Zuflüssen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung hat, ist ihr grundsätzlich die leichtere Form der Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 erschwert.

 

Im Falle einer Aufhebung nach § 45 SGB X muss die Behörde nämlich zur Kenntnis nehmen, dass sie grundsätzlich das Vertrauen des Leistungsempfängers auf die ursprüngliche Leistungsbewilligung zu beachten hat. Auf Vertrauen kann sich der Leistungsempfänger jedoch nicht unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Nr. 1 – 3 berufen, insoweit er die unzutreffende Leistungsbewilligung z. B. durch Täuschung oder vorsätzlich oder grob fahrlässigen Angaben im Wesentlichen selbst herbeigeführt hat.

 

Grundsätzlich laufen für die Behörde zu beachtende Fristen. In der Praxis sehr relevant ist die Frist des § 45 Abs. 4 SGB X. Hiernach muss die Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen den unzutreffenden begünstigenden Bescheid zurück nehmen.

 

Die Anforderungen an ein Rückforderungsverfahren unterliegen mannigfaltigen Voraussetzungen und man sollte in jedem Fall rechtlichen Rat einholen. Hierbei ist immer die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zugang eines dementsprechenden Bescheides zu beachten.

 

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