Sozialberatung Essen e.V.
Sozialberatung Essen e.V.

Für Essen wurde ein neuer Mietspiegel veröffentlicht.

Daraus resultieren neue 

angemessene Mietobergrenzen ab 01.09.2022.

 

Ein Grund mehr, Ihre Bescheide überprüfen zu lassen !!

 

Auch für andere Städte lohnt sich eine Überprüfung,

sollte das Amt nicht Ihre komplette Miete berücksichtigen.

 

Ihre Miete wird nicht komplett übernommen ?

(Auch die Beträge für die „angemessenen Kosten“ sind oft falsch !!)

Kommen Sie mit Ihren Bescheiden zur Prüfung in eine unserer Beratungsstellen.

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Kosten der Unterkunft

 

Die Kosten der Unterkunft und der Heizung müssen zunächst einmal im Fall eintretender Hilfebedürftigkeit in tatsächlicher Höhe übernommen werden, vgl. §§ 22 SGB II, 35 SGB XII. 

 

Eine Absenkung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft kommt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst einmal nur in Betracht, wenn die Behörde (JobCenter/Amt für Soziales und Wohnen) Sie auffordert, die Kosten der Unterkunft zu senken (Kostensenkungsaufforderung), vgl. §§ 22 Abs. 1, Satz 3 SGB II, 35 Abs. 2, Satz 2 SGB XII.

 

Ferner kann auch eine massive Kürzung daraus resultieren, dass Sie ohne Zustimmung umziehen und die Kosten der Unterkunft in der neuen Wohnung höher sind, als die vorherigen Kosten der alten Wohnung. Hier ist es ggf. möglich, dass Ihnen die Behörde nur die vorherigen Kosten für die alte Wohnung bewilligt, vgl. §§ 22 Abs. 1, Satz 2 SGB II, 35 Abs. 2, Satz 4 SGB XII.

 

Für den Fall eines nicht genehmigten und nicht erforderlichen Umzuges für unter 25-jährige kann es auch sein, dass sie keinerlei Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten (siehe hierzu den Punkt Auszug von unter 25-jährigen).

 

Nach einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung im einzelnen Fall wird die Behörde in aller Regel Ihnen nur noch die so genannten „angemessenen Kosten der Unterkunft“ bewilligen.

 

Die Höhe der Angemessenheit wird abstrakt ermittelt aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und den Kosten der angemessenen Miete pro Quadratmeter, vgl. oben genannte Urteile des BSG und LSG NRW. Da die angemessene Wohnfläche davon abhängt, mit wie viel Personen Sie zusammen eine Haushaltsgemeinschaft/Bedarfsgemeinschaft bilden, sind die angemessenen Kosten natürlich unterschiedlich hoch.

 

Wir haben Ihnen die unterschiedlichen Höhen, je nach Anzahl der Personen, in den Punkten Bruttomiete und Nettomiete dargestellt. Wie hoch die angemessenen Kosten tatsächlich juristisch einwandfrei sein dürfen, ist leider im Gesetz nicht geregelt. Die Höhe der angemessenen Kosten ist daher auch umstritten seit Inkrafttreten der Hartz IV-Gesetze. Der Gesetzgeber selbst hat sich um eine genauere Bestimmung der Angemessenheitssätze „gedrückt“. Die Grenzen sind gesetzlich nicht geregelt. Die Zahlen spiegeln daher letztendlich nur anerkannte Sätze des JobCenter/Amt für Soziales und Wohnen wieder. Dies gilt ebenfalls für die Zahlen der Bruttomiete, die sich zusammensetzen aus den anerkannten Sätzen der Grundmiete und den lt. Rechtsprechung des Landessozialgerichts NRW zu bildenden angemessenen Sätze für die Betriebskosten im Lande Nordrhein-Westfalen.

 

Ebenfalls stark beeinflusst werden die so genannten Angemessenheitssätze auch durch das Vorhandensein einer Bedarfsgemeinschaft oder einer Haushaltsgemeinschaft. Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ist für Sie rechtlich vorteilhaft, da für jedes nicht in einer Bedarfsgemeinschaft verbundenen Mitglied der Angemessenheitssatz für eine Person gilt. Das bedeutet z.B. für eine Haushaltsgemeinschaft zwischen zwei Personen eine angemessene Bruttokaltmiete von zwei mal 349,00 Euro (=698,00 Euro) zuzüglich Heizkosten in tatsächlicher Höhe, während bei einer Bedarfsgemeinschaft zwischen zwei Personen eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von gesamt 443,95 Euro zuzüglich Heizkosten in tatsächlicher Höhe gilt. Näheres entnehmen Sie bitte dem Punkt Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft.

 

Letztendlich gilt es natürlich auch immer zu bedenken, dass von der Behörde eine Entscheidung in einem einzelnen Fall getroffen werden muss. Zum Einen ist eine Absenkung der tatsächlichen Kosten auf ein vermeintlich angemessenes Maß auch dann rechtswidrig, wenn sich aus den Umständen des jeweils einzelnen Falles sich ein erhöhter Wohnflächenbedarf ergibt (Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Kinderzimmer für den Umgang ausübenden Elternteil/so genannte temporäre Bedarfsgemeinschaft, und weiteres) oder eine Kostensenkung nicht möglich oder unzumutbar ist. Derlei Gründe können vorliegen, wenn zum Beispiel gesundheitliche, insbesondere psychische Beeinträchtigungen vorliegen. Es kann aber auch sein, dass eine Wohnung zu den angemessenen Sätzen auf dem Wohnungsmarkt nicht zu finden ist, oder an Sie nicht vermietet werden. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Vermieter sich wegen Schufa-Eintragungen weigern, Ihnen die Wohnung anzubieten. Letztendlich können auch die durch den Umzug bedingten Kosten unverhältnismäßig hoch in Relation zu den von den Grundsicherungsleistungsträgern zu erbringenden Leistungen sein. Dies dürfte vor allem bei so genannten „Aufstockern“ der Fall sein, die nur geringe Leistungen der Grundsicherung erhalten.

 

 

 

Mehrbedarfe

 

Kontakt

Sozialberatung Essen e.V.

Viehoferstr. 14

45127 Essen

Tel.: 0201/890959-99 / Fax -44

 

Email:

mail@sozialberatung-essen.de

 

Homepage:

www.sozialberatung-essen.de

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