Sozialberatung Essen e.V.
Sozialberatung Essen e.V.

Absetz- / Freibeträge Einkommen

 

1) im SGB II

2) im SGB XII

 

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1) Absetz- / Freibeträge im SGB II

 

Vom Einkommen abzusetzen sind:

  1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
  3. Beiträge zu Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen* sind,
  4. geförderte Altersvorsorgebeiträge (das betrifft Riester-Rente u.a. Riester-Anlagen, aber nicht die Rürup-Rente) bis zu einer Höhe des Mindesteigenbeitrages (derzeit max. 27,17 Euro),
  5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben**,
  6. für Erwerbstätige ein Betrag, den wir unter ***) näher erläutert haben,
  7. Unterhaltsverpflichtungen.

(vgl. § 11 b Abs. 1 SGB II)

 

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung dürfte wohl abzusetzen sein, wenn der Wert des Kfz den geschützten Betrag von 7.500,00 Euro nicht überschreitet.

 

*) Zu den privaten Versicherungen zählen z.B.:

  • Haftpflichtversicherung,
  • Hausratversicherung,
  • Teilkaskoversicherung,
  • Unfallversicherung

Volljährige nicht erwerbstätige Leistungsbezieher können eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro von ihrem Einkommen absetzen. Dies betrifft z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Renten, Steuererstattungen, aber auch Kindergeld bei über 18-Jährigen.

Minderjährige können diese Pauschale nur in Abzug bringen, wenn eine entsprechende Versicherung tatsächlich abgeschlossen wurde. (vgl. § 6 Abs. 1 Alg II-V)

Reicht die Pauschale nicht aus, sind die tatsächlichen Aufwendungen abzusetzen.

 

**) Erwerbstätige können weiterhin absetzen:

  • 15,33 Euro monatlich für mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
  • für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Kfz 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer (also einfache Strecke).

(vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Alg II-V)

 

Entstehen höhere nachweisbare Aufwendungen, so sind diese abzusetzen.

 

Entstehen unangemessen hohe Kosten im Vergleich zur Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels, sind die anfallenden Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrsmittels als Pauschalbetrag abzusetzen. (vgl. § 6 Abs. 2 Alg II-V)

 

Bei Erwerbstätigen, die mindestens zwölf Stunden/Tag von ihrer Wohnung und dem Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten Tätigkeit abwesend sind, ist für jeden Kalendertag ein Pauschalbetrag in Höhe von 6,00 Euro abzusetzen.

Oben genannte Beträge werden bei erwerbstätigen Personen ersetzt durch einen Betrag in Höhe von 100,00 Euro monatlich.

Verdienen Sie mehr als 400,00 Euro im Monat und betragen die Aufwendungen für o.g. Fälle nachweislich mehr als 100,00 Euro, so sind die tatsächlichen Aufwendungen abzusetzen.

Erhalten Sie aus mindestens einer Tätigkeit steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Übungsleiter, ehrenamtliche Tätigkeiten), so erhöht sich der Betrag von 100,00 Euro auf 200,00 Euro.

Sind Sie nicht erwerbstätig, so sind ebenfalls 200,00 Euro abzusetzen. (vgl. § 11 b Abs. 2 SGB II)

 

***) Bei Erwerbstätigen beträgt der Freibetrag für den Teil des Einkommens, der von

  •    100,01 Euro bis 1.000,00 Euro liegt, 20 %
  • 1.000,01 Euro bis 1.200,00 Euro liegt, 10 %.

Der Betrag von 1.200,00 Euro erhöht sich auf 1.500,00 Euro, wenn Sie mit einem minderjährigen Kind im Haushalt leben oder ein minderjähriges Kind haben. (vgl. § 11 b Abs. 2 S. 3 SGB II)

Wichtig: Das Kind muss nicht zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehören, sondern nur im Haushalt leben und es muss nicht Ihr eigenes Kind sein. Oder Sie haben ein eigenes Kind, was aber in diesem Fall nicht in Ihrem Haushalt leben muss.

 

Berechnet wird der Freibetrag vom BRUTTO-Einkommen. (vgl. § 2 Abs. 1 Alg II-V)

 

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Nicht als Einkommen anzurechnen sind:

 

  1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,
  2. bei Sozialgeldbeziehern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100,00 Euro monatlich nicht übersteigen,
  3. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste, sowie zur Jugendweihe bis zur Höhe von 3.100,00 Euro,
  4. Einkommen aus Ferienjobs in den Schulferien von unter 25-jährigen Schülern, die allgemein- oder berufsbildende Schulen besuchen. Die Erwerbstätigkeit darf höchstens vier Wochen je Kalenderjahr betragen und den Betrag in Höhe von 1.200,00 Euro kalenderjährlich nicht überschreitet. Die Einnahmen aus Punkt 2 bleiben unberührt, es dürfen also 1.200,00 Euro in den Ferien PLUS monatlich 100,00 Euro verdient werden. 

                                  

(vgl. § 1 Alg II–V)

 

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2) Absetz- / Freibeträge im SGB XII

 

Vom Einkommen abzusetzen sind:

  1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen* sind,
  3. geförderte Altersvorsorgebeiträge (das betrifft Riester-Rente u.a. Riester-Anlagen, aber nicht die Rürup-Rente) bis zu einer Höhe des Mindesteigenbeitrages (derzeit max. 27,17 Euro),
  4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben**,
  5. das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 Satz 4 SGB IX

(vgl. § 82 Abs. 2 SGB II)

 

*) Im SGB XII gibt es keine 30,00 Euro Pauschale; die Aufwendungen werden in tatsächlicher Höhe abgesetzt.

 

**) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel kann entweder ein Pauschalbetrag in Höhe von 5,20 Euro oder die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten abgesetzt werden.

Für die Fahrten zwischen Wohnung Arbeitsstätte kann abgesetzt werden entweder das günstigste Ticket im ÖPNV oder, wenn dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar ist, monatliche Pauschalen für die Benutzung eines

  • Kraftwagens 5,20 Euro,
  • Kraftwagen mit weniger als 500 ccm 3,70 Euro,
  • Motorrad oder Motorroller 2,30 Euro,
  • Fahrrad mit Motor 1,30 Euro.

Wird das Einkommen außerhalb des Wohnortes erzielt und ist weder ein Umzug noch die tägliche Heimreise zumutbar, so werden tatsächlich anfallende Mehraufwendungen für die Führung des doppelten Haushalts abgesetzt, jedoch maximal 130,00 Euro monatlich. Zusätzlich die günstigsten Kosten für eine monatliche Heimfahrt.

(vgl. § 3 Abs. 5 bis 7 SGB-XII-EinkBV)

 

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(§ 82 Abs. 3 SGB XII)

 

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Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII

 

Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

  1. einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
  2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
  3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

 

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

  1. einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
  2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
  3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die maßgebende Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

 

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Viehoferstr. 14

45127 Essen

Tel.: 0201/890959-99 / Fax -44

 

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