Sozialberatung Essen e.V.
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Ihre Kinder müssen ein oder mehrere Darlehen zurück zahlen ?

Ihnen wird mehr als ein Darlehen gleichzeitig aufgerechnet ?

Kommen Sie mit Ihren Bescheiden zur Prüfung in eine unserer Beratungsstellen.

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Aufrechnung

 

Die von der Behörde erklärte Aufrechnung (Einbehalt von Leistungen wegen Gegenforderungen der Behörde) ist an verschiedenen Voraussetzungen formaler und inhaltlicher Natur geknüpft, die häufig von der Behörde übersehen werden.

 

Grundsätzlich sind Aufrechnungen möglich bei Darlehen nach § 42 a SGB II (siehe hierzu auch den Punkt Darlehen ) in Höhe von monatlich 10% des Regelbedarfes, sowie bei Erstattungsforderungen im Sinne von § 43 SGB II maximal bis zu 30% des Regelbedarfes.

 

Die Behörde ist jedoch in beiden Fällen verpflichtet, eine Aufrechnung durch eine einseitige schriftliche Entscheidung, also durch Verwaltungsakt, zu erklären (vgl. §§ 42 a, Absatz 2 Satz 2, 43 Absatz 4 SGB II). Schon hieran hält sich die Behörde gelegentlich nicht, sondern schließt „Vereinbarungen“ ab. Diese Vorgehensweise stellt in aller Regel eine unzulässige Umgehung nach § 46 Absatz 2 SGB I dar (BSG, Urteil vom 22.03.2013, B 4 AS 26/10 R). Ein hierauf gestützter Einbehalt von Leistungen erfolgt ohne rechtlichen Grund und kann nötigenfalls durch eine Leistungsklage wieder herausverlangt werden.

 

Sodann ist hinsichtlich der Aufrechnung ebenfalls hinsichtlich der Rechtmäßigkeit zu prüfen, ob die Aufrechnung gegenüber dem Betroffenen erklärt wird. Zum Beispiel kann die Behörde eine Aufrechnung mit Darlehen nur gegenüber den Darlehensnehmern erklären gemäß § 43 a Absatz 1 Satz 2 SGB II und nicht zum Beispiel gegenüber allen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft. Wer Darlehensnehmer ist, muss dem Darlehensbescheid entnommen werden. Zur Zeit ist eine Tendenz der Behörde zu beobachten, auch minderjährige Kinder mit in den Darlehensbescheid aufzunehmen, die in der Regel ein Darlehen nicht beantragt haben; und für Rückstände aus Verträgen, für die in der Regel Darlehen benötigt werden, zivilrechtlich nicht haften. Die Rechtslage ist hier letztendlich noch ungeklärt.

 

Für Aufrechnungen gemäß § 43 SGB II gilt sinngemäß das Gleiche; auch hier kann die Aufrechnung nur gegenüber den Erstattungsverpflichteten erklärt werden.

 

Ferner hat die Behörde Ermessen hinsichtlich des „Ob“ die Aufrechnung vorzunehmen ist und auch hinsichtlich der Aufrechnungsdauer, vgl. § 43 Absatz 4 SGB II. Ermessen jedoch lässt sich in aller Regel den Aufrechnungsbescheiden nicht entnehmen, was selbstverständlich rechtswidrig ist.

 

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