Renten
Grundsätzlich sind Grundsicherungsleistungen neben Renten beziehbar, wenn der grundsicherungsrechtliche Bedarf nicht gedeckt ist.
Renten werden grundsätzlich in vollem Umfang angerechnet, bereinigt gegebenenfalls um die Versicherungspauschale bei volljährigen Leistungsbeziehern im SGB II (30,00 Euro).