Erstausstattung der Wohnung
Es werden Leistungen für Erstausstattungen* für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten auf Antrag gesondert erbracht.
Dies kann als Sachleistung oder Geldleistung (diese auch als Pauschalbetrag) geschehen.
Auch wer keine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft erhält, hat Anspruch auf Erstausstattungen, wenn er den Bedarf nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Hierbei kann jedoch das Einkommen der nächsten 6 Monate berücksichtigt werden.
(§ 24 Abs. 3 SGB II; § 31 SGB XII)
* Erstausstattungen fallen z.B. an, wenn Sie
Geht jedoch z.B. Ihre Waschmaschine kaputt, so stellt die Neuanschaffung keine Erstausstattung dar.
Hierfür können Sie ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II bzw. § 37 Abs. 1 SGB XII beantragen.