Sozialberatung Essen e.V.
Sozialberatung Essen e.V.

Haushaltsgemeinschaft / Bedarfsgemeinschaft

 

Wenn mehrere Personen in einem Haushalt zusammen leben, bilden sie zunächst einmal eine Haushaltsgemeinschaft.

 

Die klassischste Form einer Haushaltsgemeinschaft ist die Wohngemeinschaft, vor allem bei Studenten beliebt.

 

Wer mit Freunden oder Bekannten, ja auch mit Verwandten zusammenlebt, bildet zunächst eine Haushaltsgemeinschaft.

 

Bei der Haushaltsgemeinschaft wird jedem Bedürftigem nur sein eigenes Einkommen und Vermögen angerechnet.

 

Anders liegt es bei der Bedarfsgemeinschaft:

 

Bilden Sie zusammen mit anderen eine Bedarfsgemeinschaft, so wird das Einkommen eines jeden Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt und vom grundsicherungsrechtlichen Bedarf abgezogen.

 

Dies hat selbstverständlich ganz erhebliche Auswirkungen. Ferner ist bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft die von der Behörde als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft sehr viel geringer, als bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft.

 

Wir wollen dies zunächst einmal an Hand eines Beispieles näher erläutern:

 

Julia hat sich von ihrem Freund getrennt. Nunmehr zieht ein neuer Mann namens Tim in ihre Wohnung ein.

 

Julia geht einer geringfügigen Beschäftigung nach. Sie erhält monatlich 300,00 €. Tim arbeitet vollschichtig. Und verdient 2.000,00 € Brutto beziehungsweise 1.400,00 € Netto. Die Miete für die Wohnung beträgt:

470,00 € Grundmiete,

100,00 € Betriebskosten und        

100,00 € Heizkosten.

 

Julia lebte schon vorher von Leistungen des JobCenters zusammen mit dem vormaligen Freund. Sie bildeten eine Bedarfsgemeinschaft. Es wurde eine Grundmiete anerkannt für zwei Personen lediglich in Höhe von 305,00 €, sowie Betriebs- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe.

 

Insoweit Julia und Tim nur lediglich eine Haushaltsgemeinschaft bilden, wird Tims Lohn Julia nicht angerechnet. Sie erhält jedoch nur die anteiligen Kosten der Unterkunft für sich. Die hälftigen Kosten für Tim werden nicht übernommen.

 

Es errechnet sich ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf in Höhe von 404,00 € (gemäß der Regelbedarfsstufe 1) zuzüglich hälftige Mietkosten in tatsächlicher Höhe von 235,00 €, zuzüglich hälftige Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 50,00 € und 50,00 €, also hat sie einen grundsicherungsrechtlichen Bedarf in Höhe von 739,00 €. Ihr Einkommen wird angerechnet. Dieses Einkommen wird jedoch noch um Freibeträge bereinigt und zwar in Höhe von 100,00 € Grundfreibetrag sowie in Höhe von 20% von 200,00 €, also in Höhe von insgesamt 140,00 €. Dementsprechend wird 160,00 € angerechnet.

 

Für den Fall, dass Julia und Tim dementsprechend eine Haushaltsgemeinschaft bilden, erhält Julia 739,00 € (grundsicherungsrechtlicher Bedarf) – 140,00 € (anzurechnendes Einkommen), also einen Betrag in Höhe von 599,00 €.

 

Nehmen wir an, die beiden bilden nunmehr eine Bedarfsgemeinschaft.

 

Damit würde das Gehalt von Tim auch auf den Bedarf von Julia und seinem eigenen Bedarf angerechnet werden.

 

Hier kommt es zu folgenden verblüffenden Ergebnissen:

 

Es werden nunmehr nicht 470,00 Euro anerkannt, sondern nur lediglich 305,00 Euro für beide. Dementsprechend errechnet sich zunächst einmal der grundsicherungsrechtliche Bedarf wie folgt:

 

Für Julia und Tim jeweils gemäß der Regelbedarfsstufe 2: 2 x 364,00 € sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 305,00 € (angemessene Kosten) zuzüglich 100,00 € Betriebskosten, zuzüglich 100,00 € Heizkosten, also insgesamt in Höhe von 1.233,00 €.

 

Da jedoch Julia 300,00 €, abzüglich eines Freibetrages von 140,00 €, also ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 160,00 € hat und Tim 1.400,00 € netto erhält, abzüglich eines Freibetrages von 300,00 €, also ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.100,00 € hat und somit beide zusammen ein bereinigtes Gesamteinkommen in Höhe von 1.260,00 € haben, erhalten sie keinerlei Leistungen.

 

Der Unterschied also zwischen der Annahme der Bedarfsgemeinschaft und der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft liegt 599,00 € auseinander.

 

Sie erkennen an dem Beispiel die Bedeutung der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft auf der einen Seite oder der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft auf der anderen Seite. Der Behörde ist sehr daran gelegen, dass Sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

 

Mehrbedarfe

 

Kontakt

Sozialberatung Essen e.V.

Viehoferstr. 14

45127 Essen

Tel.: 0201/890959-99 / Fax -44

 

Email:

mail@sozialberatung-essen.de

 

Homepage:

www.sozialberatung-essen.de

"gefällt mir" ist neu, daher so wenig Klicks

Druckversion | Sitemap
© Sozialberatung Essen e.V.