Sanktionen im SGB XII
Im SGB XII heißt es nicht Sanktion, sondern "Einschränkung der Leistung".
Diese Einschränkung kann erfolgen bei Ablehnung
- der Aufnahme einer Tätigkeit
- oder der Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung.
Hierbei vermindert sich die maßgebende Regelbedarfsstufe bei der ersten Ablehnung um BIS zu 25 %, bei wiederholter Ablehnung um jeweils weitere BIS zu 25 %. (vgl. § 39a SGB XII)
Die Formulierung "um bis zu" legt den Schluss nahe, dass es sich hier um eine Ermessensentscheidung handelt.
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Die Leistung soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche* eingeschränkt werden
So weit wie möglich ist zu verhüten, dass die unterhaltsberechtigten Angehörigen oder andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte durch die Einschränkung der Leistung mitbetroffen werden.
(§ 26 Abs. 1 SGB XII)
*) das zum Lebensunterhalt Unerlässliche wird in der Rechtsprechung mit 70 bis 80 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe beziffert.
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Vorherige Rechtsfolgenbelehrung und Anhörung haben stattzufinden.
Die Dauer der Einschränkung ist nicht ausdrücklich geregelt, sie liegt somit ebenfalls im Ermessen und sollte, analog zu § 31b SGB II, nicht länger als drei Monate betragen.
Eine Unterscheidung zwischen unter und über 25-jährigen findet im SGB XII nicht statt.
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Mitwirkungspflichten und Folgen bei Nichterfüllung
(geregelt in §§ 60 bis 64 und 66 SGB I)
Die in § 66 SGB I aufgeführten Folgen fehlender Mitwirkung stellen im eigentlichen Sinn keine Sanktion dar. Da diese Folgen aber erhebliche finanzielle Einschnitte bedeuten, sind die Erläuterungen hierzu an dieser Stelle genau richtig.
Mitwirkungspflichten
(geregelt in §§ 60 bis 64 SGB I)
§ 60 SGB I regelt, welche Angaben zu machen sind:
§ 61 SGB I regelt, dass Antragsteller oder Leistungsberechtigte zur mündlichen Erörterung des Antrags persönlich erscheinen müssen.
§ 62 SGB I regelt, dass sich Antragsteller oder Leistungsberechtigte ärztlichen und psychologischen Untersuchungen unterziehen müssen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
§ 63 SGB I gibt dem Leistungsträger, für den Fall, dass wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt werden, das Recht, vom Antragsteller oder Leistungsberechtigten zu verlangen, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung des Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
§ 64 SGB I : "Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden."
Folgen fehlender Mitwirkung
(geregelt in § 66 SGB I)
Kommen Antragsteller oder Leistungsberechtigte ihren Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann das Amt für Soziales und Wohnen ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz** oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
**) ganz versagen ist im SGB XII durch das Bedarfsdeckungsprinzip nicht möglich. Bei analoger Berücksichtigung von § 26 SGB XII darf die Leistung nur bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden.
Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.