Sozialberatung Essen e.V.
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Grundsicherungsrechtlicher Bedarf

 

 

 

Der grundsicherungsrechtliche Bedarf für Leistungen nach SGB II oder SGB XII bemisst sich für jede einzelne Person einer Haushaltsgemeinschaft/Einstandsgemeinschaft/Bedarfsgemeinschaft nach der Addition des Regelbedarfes, der Mehrbedarfe sowie den Kosten der Unterkunft und der Heizung, gegebenenfalls nur anteilig.

 

 

Grundsätzlich muss Ihnen mindestens monatlich der grundsicherungsrechtliche Bedarf zur Verfügung stehen, gegebenenfalls noch unter Einsetzung von Vermögen und/oder Einkommen.

 

Eine Ausnahme hiervon bildet die Verhängung von Sanktionen und/oder die Vornahme von Aufrechnungen aus Darlehen, bzw. aus Erstattungsforderungen.

 

Der Regelbedarf wird durch die Regelsatzverordnung vorgegeben.

 

Für eine alleinstehende Person ergibt sich zurzeit ein Regelsatz in Höhe von 404,00 Euro, für eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei Personen, zum Beispiel Eheleute, jeweils ein Regelsatz gemäß der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 364,00 Euro pro Person. Näheres finden Sie unter dem Punkt „Regelbedarfe“ .


Es ist zurzeit umstritten, ob auch bei über 25-Jährigen, die im Haushalt einer Einstandsgemeinschaft leben, der volle Regelsatz in Höhe von 404,00 Euro von dem Amt für Soziales und Wohnen nach SGB XII zu leisten ist und sich dementsprechend der grundsicherungsrechtliche Bedarf erhöht.

 

Hier sind zurzeit mehrere Verfahren bei dem Bundessozialgericht anhängig. Entscheidungen stehen noch aus.

 

Unstreitig ist, dass über 25-Jährige, die Anspruch auf Leistungen nach SGB II durch das JobCenter haben, den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 404,00 Euro erhalten.

 

Im Übrigen ist, worauf wir gesondert hinweisen, der grundsicherungsrechtliche Bedarf einer Haushaltsgemeinschaft grundsätzlich höher, als jener einer Bedarfsgemeinschaft. Den Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft stehen in aller Regel Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 zu; den Partnern einer Bedarfsgemeinschaft jedoch nur Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 (siehe hierzu den Punkt „Haushaltsgemeinschaft/Bedarfsgemeinschaft“ ).

 

Zu den Regelbedarfen erhält eine Person grundsätzlich noch Mehrbedarfe hinzu (siehe hierzu den Punkt „Mehrbedarfe“ ). Ferner addieren sich die Kosten der Unterkunft hinzu, zunächst in tatsächlicher Höhe, nach Ablauf von sechs Monaten in der Regel nur die angemessenen Kosten (siehe hierzu „Kosten der Unterkunft“ ).

 

Hier einige Beispiele:

 

Frau Müller ist alleinerziehend und lebt mit ihrer 14-jährigen Tochter Alina zusammen in einem Haushalt. Die Nettomiete beträgt 300,00 Euro. Betriebskosten werden in Höhe von 150,00 Euro monatlich fällig. Heizkosten werden monatlich an das RWE für den Bezug von NT-Strom in Höhe von monatlich 100,00 Euro gezahlt. Warmwasser wird über einen Durchlauferhitzer in Bad und Küche aufbereitet.


Es ergibt sich daher folgender grundsicherungsrechtlicher Bedarf:

 

 

A) Frau Müller:

 

 

 

 

1.

Regelsatz

404,00 Euro

2.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

48,48 Euro

3.

Kosten der Unterkunft

 

 

a) Grundmiete : 2 Personen

150,00 Euro

 

b) Betriebskosten : 2 Personen

75,00 Euro

 

c) Heizkosten : 2 Personen

50,00 Euro

 

d) Warmwasserpauschale

9,29 Euro

 

Gesamt

736,77 Euro

 

 

 

 

B) Alina Müller

 

 

 

 

1.

Regelsatz (Regelbedarfsstufe 5)

306,00 Euro

2.

Kosten der Unterkunft

 

 

a) Grundmiete : 2 Personen

150,00 Euro

 

b) Betriebskosten : 2 Personen

75,00 Euro

 

c) Heizkosten : 2 Personen

50,00 Euro

 

d) Warmwasserpauschale

4,28 Euro

 

Gesamt

585,28 Euro

 

Der grundsicherungsrechtliche Bedarf der vorbezeichneten Bedarfsgemeinschaft errechnet sich nunmehr aus dem Bedarf von Frau Müller und von Alina Müller in Höhe von 736,77 Euro + 585,28 Euro = 1.322,05 Euro .

 

Von diesem so festgestellten grundsicherungsrechtlichen Bedarf ist nunmehr vorhandenes Einkommen in Abzug zu bringen. Dies kann letztendlich insbesondere bei Kindern in der Bedarfsgemeinschaft dazu führen, dass diese aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden. Ein Ausscheiden aus der Bedarfsgemeinschaft kann dazu führen, dass der grundsicherungsrechtliche Bedarf bei Frau Müller ansteigt.


Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kosten der Unterkunft von der Behörde auf ein vermeintlich angemessenes Maß reduziert worden ist. Hierzu ein Beispiel:

 

Unsere schon genannte Frau Müller ist mit ihrer Tochter umgezogen. Die Grundmiete beträgt nunmehr 470,00 Euro zzgl. Betriebskosten in Höhe von 150,00 Euro zzgl. Heizkosten in Höhe von 100,00 Euro an das RWE. In der neuen Wohnung sind ebenfalls Nachtspeicherheizungen vorhanden und Warmwasser wird ebenfalls über einen Durchlauferhitzer für Küche und Bad aufbereitet.

 

Das JobCenter hat schon vor dem Umzug mitgeteilt, dass es nur die bisherigen Kosten der Unterkunft in Höhe einer Grundmiete von 300,00 Euro anerkennt.

 

Der grundsicherungsrechtliche Bedarf für Frau Müller und für Alina Müller ergibt sich daher in gleicher Höhe, wie gerade festgestellt. Nunmehr fängt Alina Müller eine Ausbildung an und erzielt als 17-Jährige ein Einkommen in Höhe von 1.200,00 Euro brutto, bzw. 850,00 Euro netto.

 

Hierneben erhält Alina noch Kindergeld in Höhe von 188,00 Euro.

 

Der grundsicherungsrechtliche Bedarf von Alina ist durch ihr Einkommen und durch das Kindergeld grundsätzlich abgedeckt (zur Bereinigung von Einkommen und zur Anrechnung von überschüssigem Kindergeld siehe den Punkt: „Einkommen“ ).

 

Da Alina nunmehr über ein eigenes Einkommen oberhalb ihres grundsicherungsrechtlichen Bedarfes verfügt, ist sie nunmehr gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Sie bildet dementsprechend keine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter. Somit liegt eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Mutter und Tochter vor.

 

Dies wiederum führt dazu, dass die Behörde nunmehr die hälftigen Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe für Frau Müller hätte anerkennen müssen, da diese Kosten der Unterkunft für eine Person in Höhe von 235,00 Euro angemessen sind. Somit erhöht sich der grundsicherungsrechtliche Bedarf von Frau Müller im Bereich der Kosten der Unterkunft und dort im Bereich der Grundmiete von 150,00 Euro auf 235,00 Euro.

 

Insgesamt erhöht sich daher der grundsicherungsrechtliche Bedarf bei Frau Müller um 85,00 Euro.

 

Die Höhe der Zahlungen des Job Centers hängt jedoch davon ab, in welcher Höhe Einkommen auf den grundsicherungsrechtlichen Bedarf anzurechnen ist (siehe hierzu den Punkt „Einkommen“ ).

 

Zu Leistungsansprüchen kommt es allerdings auch dann nicht, wenn Vermögen einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorliegt und oberhalb der maßgeblichen Freibeträge liegt. Vermögen oberhalb der Freibeträge ist grundsätzlich für den Lebensunterhalt einzusetzen (siehe hierzu den Punkt „Vermögen“ ).

 

Der grundsicherungsrechtliche Bedarf kann sich ebenfalls auch noch erhöhen durch Krankenversicherungsbeiträge (siehe hierzu den Punkt „Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen" ).

 

Eine solche gemischte Bedarfsgemeinschaft führt im Ergebnis dazu, dass der Leistungsempfänger nach SGB II von dem weitaus weiterreichenden Vermögensschutz im SGB II profitiert, (siehe hierzu den Punkt "gemischte Bedarfsgemeinschaft" ).

 

Mehrbedarfe

 

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