Ihre Kinder müssen ein oder mehrere Darlehen zurück zahlen ?
Ihnen wird mehr als ein Darlehen gleichzeitig aufgerechnet ?
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Darlehen
1) Voraussetzung / Einsatz von Vermögen
2) Darlehensnehmer
3) Wofür Darlehen ?
4) Rückzahlung
1) Voraussetzung / Einsatz von Vermögen
Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen* noch auf andere Weise gedeckt werden kann. (vgl. § 42 a Abs. 1 SGB II; § 90 Abs. 1 SGB XII)
*) Hier ist auch das geschonte Vermögen wie
vorrangig einzusetzen.
Gute Bedingungen für die Gewährung eines Darlehens sollten gegeben sein, wenn durch in letzter Zeit erfolgte Minderungen (Sanktion oder/und Aufrechnung), oder/und vor kurzem erfolgte Neuanschaffungen plausibel gemacht werden kann, dass es nicht möglich war, für notwendige Anschaffungen etwas anzusparen.
2) Darlehensnehmer
Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. (vgl. § 42 a Abs. 1 SGB II)
Hier ist es ratsam, beim Antrag darauf zu achten, ein Darlehen nur für sich selbst und nicht für die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu beantragen. So werden nur bei einer Person die Rückzahlungsraten berücksichtigt. Die Gesamtbelastung für die BG ist so geringer.
3) Wofür Darlehen ?
Darlehen können vergeben werden für:
4) Rückzahlung
Solange man im Leistungsbezug steht, wird ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, das Darlehen durch monatliche Aufrechnung im Bereich des SGB II in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs und im Bereich des SGB XII in Höhe bis zu 5 % der Regelbedarfsstufe 1 getilgt. (vgl. § 42 a Abs. 2 SGB II; § 37 Abs. 4 SGB XII) (siehe auch unter Aufrechnung)
Ausnahme :
Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen werden nicht monatlich aufgerechnet, sondern werden in voller Höhe fällig bei Verwertung des Vermögens.
Scheidet man aus dem Leistungsbezug aus, wird der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig; jedoch soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des restlichen Betrages getroffen werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse. (vgl. § 42 a Abs. 4 SGB II)
Darlehen an Auszubildende werden erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Auch hier soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des restlichen Betrages getroffen werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse. (vgl. § 42 a Abs. 5 SGB II)