Sozialberatung Essen e.V.
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Ihre Kinder müssen ein oder mehrere Darlehen zurück zahlen ?

Ihnen wird mehr als ein Darlehen gleichzeitig aufgerechnet ?

Kommen Sie mit Ihren Bescheiden zur Prüfung in eine unserer Beratungsstellen.

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Darlehen

 

1) Voraussetzung / Einsatz von Vermögen

2) Darlehensnehmer

3) Wofür Darlehen ?

4) Rückzahlung

 

 

1) Voraussetzung / Einsatz von Vermögen

 

Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen* noch auf andere Weise gedeckt werden kann. (vgl. § 42 a Abs. 1 SGB II; § 90 Abs. 1 SGB XII)

 

*) Hier ist auch das geschonte Vermögen wie

  • der Grundfreibetrag von 150,-- Euro je Lebensjahr,
  • der Grundfreibetrag in Höhe von 3100,-- Euro für jedes leistungsberechtigte Kind, und
  • der Freibetrag in Höhe von 750,-- Euro für notwendige Anschaffungen für jeden Leistungsberechtigten in der BG

vorrangig einzusetzen.

 

Gute Bedingungen für die Gewährung eines Darlehens sollten gegeben sein, wenn durch in letzter Zeit erfolgte Minderungen (Sanktion oder/und Aufrechnung), oder/und vor kurzem erfolgte Neuanschaffungen plausibel gemacht werden kann, dass es nicht möglich war, für notwendige Anschaffungen etwas anzusparen.

 

2) Darlehensnehmer

 

Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. (vgl. § 42 a Abs. 1 SGB II)

 

Hier ist es ratsam, beim Antrag darauf zu achten, ein Darlehen nur für sich selbst und nicht für die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu beantragen. So werden nur bei einer Person die Rückzahlungsraten berücksichtigt. Die Gesamtbelastung für die BG ist so geringer.

 

3) Wofür Darlehen ?

 

Darlehen können vergeben werden für:

  • Mietkaution (vgl. § 22 Abs. 6 SGB II; § 35 Abs. 2 SGB XII) (siehe auch unter Umzug und unter Auszug von unter 25-jährigen)
  • Miet- und/oder Energieschulden, wenn z.B. ansonsten Wohnungslosigkeit droht (vgl. § 22 Abs. 8 SGB II; § 36 Abs. 1 SGB XII) (siehe auch unter Miet-, Energie- und allg. Schulden)
  • Einmalige unabweisbare Mehrbedarfe (wie z.B. für eine neue Waschmaschine) (vgl. § 24 Abs. 1 SBG II; § 37 Abs. 1 SGB XII) (siehe auch unter einmaliger unabweisbarer Mehrbedarf)
  • Leistungen für Auszubildende, deren Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II (wessen Ausbildung nach BAFöG oder §§ 51, 57 und 58 SGB III förderungsfähig ist) eine besondere Härte darstellen würde. (vgl. § 27 Abs. 4 SGB II; § 22 Abs. 1 SGB XII) (siehe auch unter Leistungen für Auszubildende)
  • Leistungen für Erwerbsfähige, bei denen während einer Maßnahme zur Eingliederung die Hilfsbedürftigkeit entfällt. (vgl. § 16 g SGB II)
  • unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Eigentum, die die angemessenen Aufwendungen übersteigen. (vgl. § 22 Abs. 2 SGB II) Die angemessenen Aufwendungen werden als Bedarf für Unterkunft anerkannt.
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat, in dem voraussichtlich Einnahmen anfallen. (vgl. § 24 Abs. 4 SGB II) Also wenn Sie z.B. eine Arbeit aufnehmen und der Lohn wird am 15. des Monats überwiesen, gilt dieser Lohn als Einnahme und reduziert die Leistungen des JobCenters. Damit aber zu Monatsanfang die Miete u.a. pünktlich gezahlt werden kann, ist die rechtzeitige Beantragung eines Darlehens durchaus sinnvoll.
  • Leistungen für Personen, bei denen die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich oder eine besondere Härte darstellen würde (vgl. § 24 Abs. 5 SGB II; § 91 SGB XII) Das ist dann der Fall, wenn Sie Vermögen nur weit unter Wert sofort verkaufen können; oder es sich z.B. um den goldenen Ehering des verstorbenen Partners handelt.

 

4) Rückzahlung

 

Solange man im Leistungsbezug steht, wird ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, das Darlehen durch monatliche Aufrechnung im Bereich des SGB II in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs und im Bereich des SGB XII in Höhe bis zu 5 % der Regelbedarfsstufe 1 getilgt. (vgl. § 42 a Abs. 2 SGB II; § 37 Abs. 4 SGB XII) (siehe auch unter Aufrechnung)

 

Ausnahme :

Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen werden nicht monatlich aufgerechnet, sondern werden in voller Höhe fällig bei Verwertung des Vermögens.

 

Scheidet man aus dem Leistungsbezug aus, wird der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig; jedoch soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des restlichen Betrages getroffen werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse. (vgl. § 42 a Abs. 4 SGB II)

 

Darlehen an Auszubildende werden erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Auch hier soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des restlichen Betrages getroffen werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse. (vgl. § 42 a Abs. 5 SGB II)

 

Mehrbedarfe

 

Kontakt

Sozialberatung Essen e.V.

Viehoferstr. 14

45127 Essen

Tel.: 0201/890959-99 / Fax -44

 

Email:

mail@sozialberatung-essen.de

 

Homepage:

www.sozialberatung-essen.de

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