Sozialberatung Essen e.V.
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Ihnen wird wesentlich mehr Einkommen angerechnet,

als Sie tatsächlich verdienen?

Kommen Sie mit Ihren Bescheiden zur Prüfung in eine unserer Beratungsstellen.

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Einkommen

 

Es gilt zunächst der Grundsatz, dass jedes Einkommen für den grundsicherungsrechtlichen Bedarf einzusetzen ist, d. h. Einkommen mindert den Leistungsanspruch.

 

Hiervon gibt es einige Ausnahmen, insbesondere zu nennen wäre: Pflegegeld nach § 37 SGB XI von Angehörigen des Pflegebedürftigen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ALG II-Verordnung, weitergegebenes Kindergeld gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-Verordnung sowie gemäß § 11 a SGB II Abs. 1 Nr. 2 die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach Nr. 3 die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

 

Insbesondere sind jedoch auch noch zu nennen Schmerzensgeldansprüche gemäß § 11 a Abs. 2 SGB II.

 

Weitere Beispiele sind in § 11 a SGB II sowie in der ALG II-Verordnung genannt.

 

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass jegliches Einkommen angerechnet wird, insbesondere auch andere Sozial- und Sozialversicherungsleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld I, Erwerbsminderungsrenten und andere Renten, Krankengeld, Kindergeld, Elterngeld u. a..

 

Liegt anzurechnendes Einkommen vor, stellt sich zum Einen die Frage, ob und wie dieses Einkommen innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft/Bedarfsgemeinschaft zugeordnet und verteilt wird und ob gegebenenfalls das Einkommen noch um Freibeträge zu bereinigen ist.


Einkommen innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft wird grundsätzlich nicht an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft verteilt (siehe hierzu: „Haushaltsgemeinschaft/Bedarfsgemeinschaft“ ).

 

Einkommen von Kindern (Kindergeld, Unterhaltsvorschusszahlung, Unterhalt) wird nur dem Bedarf des jeweiligen Kindes mindernd in Abzug gebracht. Eine Verteilung des Einkommens von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft findet insoweit nicht statt. Übersteigt das Einkommen der Kinder jedoch deren grundsicherungsrechtlichen Bedarf, wird Einkommen oberhalb des grundsicherungsrechtlichen Bedarfes bei Kindergeldbezug bis zur Höhe des gezahlten Kindergeldes für das jeweilige Kind als Einkommen bei dem kindergeldberechtigten Elternteil angerechnet (überschüssiges Kindergeld; siehe hierzu: „Einkommen von Kindern“ ).

 

Insoweit Einkommen von Kindern oberhalb des grundsicherungsrechtlichen Bedarfes für die Kinder vorliegt, scheiden diese aus der Bedarfsgemeinschaft aus (siehe hierzu auch: „Grundsicherungsrechtlicher Bedarf" sowie " Haushaltsgemeinschaft/Bedarfsgemeinschaft“ ).

 

Ein weiteres Problemfeld im Rahmen anzurechnenden Einkommens stellt die Bereinigung des Einkommens um Freibeträge dar. Die Freibeträge für Leistungsberechtigte nach SGB II (JobCenter) und jene für Leistungsempfänger nach SGB XII (Amt für Soziales und Wohnen) unterscheiden sich erheblich. Ferner ergeben sich ganz unterschiedliche Freibeträge je nach der Einkommensart. Während für Einkommen aus Beschäftigung grundsätzlich höhere Freibeträge vorgesehen sind, ergeben sich jedoch für den Fall von Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Renten) nahezu keinerlei Freibeträge (siehe hierzu den Punkt „Freibeträge“ ).

 

Größere Fragen werden auch aufgeworfen durch das im Grundsicherungsrecht vorherrschende Zuflussprinzip. Hier wird die Frage aufgeworfen, ob und wenn ja, für welchen Zeitraum gegebenenfalls bereinigtes Einkommen anzurechnen ist (siehe hierzu den Punkt „Zufluss von Einkommen“ ).


Eine weitere hiervon zu unterscheidende Frage im Rahmen der Einkommensanrechnung stellt die zutreffende Anrechnung von schwankendem Einkommen, bzw. noch nicht festzustellender Einkommenshöhe des Leistungsempfängers dar (siehe hierzu: „Schätzung von Einkommen“ ).

 

Willkürlich zu hoch geschätztes Einkommen ist in der Bewilligungspraxis der Behörden leider sehr häufig festzustellen. Derlei Schätzungen führen in der Regel dazu, dass Monat für Monat ganz beträchtliche Leistungsbeträge fehlen und manchmal auch dazu, dass der grundsicherungsrechtliche Bedarf beträchtlich unterschritten wird.

 

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