Sozialberatung Essen e.V.
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Voraussetzung Hilfebedürftigkeit

 

 

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II/Hartz IV) und Leistungen im Falle des Alters und bei Erwerbsminderung erhalten Sie, wenn Sie und ggf. weitere Mitglieder Ihrer Haushaltsgemeinschaft/Bedarfsgemeinschaft/Einstandsgemeinschaft hilfebedürftig sind.

 

Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn Sie Ihren grundsicherungsrechtlichen Bedarf nicht durch den Einsatz von Einkommen oder Vermögen decken können (vgl. §§ 9 SGB II, 19 SGB XII).

 

Der grundsicherungsrechtliche Bedarf wiederum errechnet sich für Sie und ggf. weiteren Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft/Bedarfsgemeinschaft/ Einstandsgemeinschaft aus der Summe der Regelbedarfe (Regelsatz, siehe hierzu den Punkt "Regelbedarfe" ), den Mehrbedarfen (siehe hierzu den Punkt "Mehrbedarfe" ), sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung, ggf. nur den angemessenen, (siehe hierzu den Punkt "Kosten der Unterkunft" ).

 

Wir haben für Sie einige Beispiele unter dem Punkt grundsicherungsrechtlicher Bedarf gebildet.

 

Da die Leistungen der Grundsicherungsträger (JobCenter/Sozialamt) nachrangig sind, kann auch trotz Vorliegen von Hilfebedürftigkeit ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nicht gegeben sein. Näheres erfahren Sie unter "SGB II/SGB XII Leistungen und andere Leistungen" . In Betracht kommen jedoch Leistungsansprüche auf Mehr- und Sonderbedarf.

 

Hilfebedürftigkeit kann auch vorliegen, obwohl Sie selbst über ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen verfügen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie mit Anderen im gleichen Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist in aller Regel für Sie mit ganz erheblichen Nachteilen verbunden. Das JobCenter verteilt nämlich für den Fall, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, Einkommen auch auf die anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft. Dies verringert deren grundsicherungsrechtlichen Bedarf. Die Leistungen werden somit verkürzt. Letztendlich kann es auch dazu kommen, dass überhaupt keine Leistungen gezahlt werden. Ferner hat das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auch Auswirkungen auf die Höhe der Regelbedarfe und ggf. auch auf die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung.

 

Nähere Einzelheiten erfahren Sie unter dem Punkt "Bedarfsgemeinschaft", aber auch unter den jeweiligen Punkten "Regelbedarfe" und "Kosten der Unterkunft" .

 

Äußerst kompliziert wird es, wenn Sie und ein weiteres Mitglied Ihrer Haushaltsgemeinschaft zum Einen Leistungen durch das JobCenter und zum Anderen Leistungen durch das Amt für Soziales und Wohnen erhalten. Dann liegt in der Regel eine so genannte gemischte Bedarfsgemeinschaft vor.

 

Mehrbedarfe

 

Kontakt

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45127 Essen

Tel.: 0201/890959-99 / Fax -44

 

Email:

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Homepage:

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