Sozialberatung Essen e.V.
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Vermögen

 

Der grundsicherungsrechtliche Bedarf ist zunächst mit dem Einsatz von Vermögen zu decken. Hierbei ist von vornherein zu bedenken, dass Sie grundsätzlich mit Ihrem Vermögen vor der Antragsstellung  auf Leistungen nach SGB II/SGB XII grundsätzlich frei disponieren können, wobei Schenkungen wegen Rückforderungsmöglichkeiten (Verarmung des Schenkers) oder Verschwendungen wegen § 34 SGB II (sozialwidriges Verhalten) zu vermeiden sind.

 

Hier gilt es jedoch von vornherein zulässige Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, wie zum Beispiel der Kauf einer angemessenen Eigentumswohnung oder zum Beispiel bei in Betracht kommendem SGB II Bezug auch eines angemessenen Kraftfahrzeuges. Ferner kann natürlich niemand Ihnen verbieten, notwendige Anschaffungen (Möbel, Kleidung, etc) vor Antragsstellung oder im Fall einer mindestens 6 monatigen Unterbrechung des Leistungsbezuges vorzunehmen.

 

Eines auf jeden Fall ist dringend zu bedenken:

 

Solange Sie bereites Vermögen oberhalb geschützter Vermögensbeträge haben, erhalten Sie keinerlei Leistungen nach SGB II oder nach SGB XII ! In der praktischen Bearbeitung ist häufiger festzustellen, dass insbesondere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach SGB XII daran scheitern, dass der Antragssteller Eigentümer eines Fahrzeugs ist und das Fahrzeug nicht verwertet. Solange eine Verwertung nicht stattfindet, wird jedoch keinerlei Leistungen bewilligt. Sie erhalten dann erst Leistungen ab dem Zeitpunkt, indem eine Verwertung stattgefunden hat und der Geldbetrag oberhalb des geschützten Betrages verbraucht ist. Auch hier sind Gestaltungsmöglichkeiten denkbar.

 

Der Vermögensschutz im SGB II nach § 12 SBG II und im SGB XII nach § 90 SGB XII ist unterschiedlich ausgestaltet. Der Vermögensschutz im SGB II ist sehr viel weitreichender.

 

Die unterschiedlichen Vermögensfreibetrage haben wir für Sie rechts in einem Unterpunkt für Sie zusammengestellt.

 

Bitte bedenken Sie auch, dass Vermögenswerte individuell zugeordnet werden. Das individuell zugeordnete Vermögen der Kinder ist nur im Rahmen der Kinderfreibeträge geschützt; es gibt insoweit keinen Familienfreibetrag im SGB II. Auch hier gilt es insoweit rechtzeitig Dispositionen zu treffen.

 

Mehrbedarfe

 

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