gesetzliche Neuregelungen aufgrund der Corona-Krise
Pressemitteilung
Erleichtertes Verfahren im Bereich der Grundsicherung wegen der Corona-Virus-Epidemie - gesetzliche Neuregelung im Bereich von Hartz 4 und Sozialhilfe für Job Center und Amt für Soziales und Wohnen; Beratungsangebot der Sozialberatung Essen e.V.
Am vergangenen Freitag hat der Bundestag Vorschriften zu einem vereinfachten Verfahren für den Zugang zur sozialen Sicherung beschlossen. Dieses vereinfachte Verfahren gilt insbesondere für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 beginnen.
Abweichend von der bisherigen gesetzlichen Regelung wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass erhebliches Vermögen vorhanden ist. Was erhebliches Vermögen ist, regelt die gesetzliche Regelung nicht. Es wird jedoch gesetzlich vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
Für diese Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.20 bis zum 30.06.20 beginnen, erfolgt außerdem keine Angemessenheitsprüfung, sodass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten zu übernehmen sind. Diese Regelung gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum (also für Bewilligungszeiträume bis zum 29.02.2020) nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. Für Leistungszeiträume, die vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 beginnen, ist jedenfalls für die Dauer des Bewilligungszeitraumes eine Kostensenkung ausgeschlossen.
Änderungen hat der Gesetzgeber auch für den häufigen Fall der vorläufigen Bewilligungen erlassen. Diese haben zwingend für sechs Monate zu erfolgen. Außerdem entfällt für den Fall des Abweichens der bewilligten Leistung von der endgültig zu bewilligenden Leistung die endgültige Festsetzung von Amts wegen. In diesem Zusammenhang ist für die Leistungsempfänger Vorsicht geboten. Sofern der Leistungsempfänger während des Zeitraumes der vorläufigen Bewilligung weniger Einkommen erzielt, als in dem vorläufigen Leistungsbescheid berücksichtigt, muss er selbst einen Antrag auf endgültige Festsetzung stellen, damit dieser Tatsache Rechnung getragen wird und er die vollen ihm zustehenden Leistungen auch erhält.
Verfahrensrechtliche Änderungen ergeben sich auch für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31.03.2020 bis zum 31.08.2020 enden, d.h. im Hinblick auf Weiterbewilligungsanträge. Insoweit ist abweichend von der bisherigen Regelung ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort, die Leistungen sind unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiter zu bewilligen. Da ein Antrag nicht erforderlich ist und eine Weiterbewilligung von Amts wegen unter Zugrundelegung der bisherigen Verhältnisse erfolgt, besteht die Gefahr, dass zwischenzeitliche Änderungen zugunsten der Leistungsempfänger unberücksichtigt bleiben. Für diesen Fall sollten die Leistungsberechtigten gegen etwaige für Sie nachteilige Bescheide Widerspruch einlegen.
Eine dementsprechende Regelung zur Weiterbewilligung ohne Antrag ist auch für vorläufige Bewilligungen vorgesehen. Diese ergehen ebenfalls von Amts wegen, ohne dass ein Antrag erforderlich wäre, wobei ebenfalls die bisherigen Verhältnisse zugrunde gelegt werden. Auch hier besteht die Gefahr, dass Änderungen, die für die Leistungsempfänger günstig sind und einen Anspruch auf höhere Leistungen rechtfertigen würden, unberücksichtigt bleiben. Auch insoweit sollte gegebenenfalls Widerspruch eingelegt werden.
Die gesetzliche Regelung gilt sowohl für Leistungen des Job Centers nach dem SGB II (Hartz 4) als auch für Leistungen des Amtes für Soziales und Wohnen nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Die Regelung kann durch Verordnung der Bundesregierung einmalig bis zum 31.12.2020 verlängert werden.
Ein Beratungsangebot im Hinblick auf die vorstehenden Neuregelungen als auch im allgemein im Bereich von Hartz IV sowie der Sozialhilfe bietet der Verein Sozialberatung Essen e.V. über die Rufnummer 0201/89095999. Soweit aktuelle bzw. neue Bescheide bereits vorliegen, bittet der Verein vorab um Übersendung per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten an:
Sozialberatung Essen e.V., Viehofer Straße 14, 45127 Essen
per Mail an: mail@sozialberatung-essen.de oder
per Fax an: 0201 89095944
Nach Übersendung der Unterlagen kann telefonisch unter der Rufnummer 0201/89095999 ein telefonischer Beratungstermin vereinbart werden.