Bitte bringen Sie zur Beratung alle Leistungsbescheide ab November 2023 mit. Danke!
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Für Essen gilt ab 01.09.2024 ein neuer Mietspiegel .
Die angemessenen Kosten der Unterkunft (Miete) haben sich ab 01.09.2024 erhöht!!
Ob das Job Center alles richtig umgesetzt hat, überprüfen wir gerne anhand Ihrer neuen Bescheide.
Wir kümmern uns um Widersprüche gegen fehlerhafte Bescheide.
Den Bescheid einfach per Email an uns schicken und dieses Formular ausfüllen.
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Wir haben 2 neue Beratungsstellen:
Caritas Bottrop
Beratungsstelle Arbeit
Hochstr. 17
46236 Bottrop
Jeden Mittwoch von 14:30 - 16:30 Uhr
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die kurbel – Kath. Jugendwerk
Oberhausen gGmbH
Hasenstr. 15
46119 Oberhausen
jeden 2. Mittwoch
(ungerade Kalenderwoche)
von 11 - 13 Uhr
Ihr Team der Sozialberatung Essen e.V.
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Telefonische Auskunft zu den Standorten nur von 10 - 12 Uhr. Eine telefonische Rechtsberatung findet nicht statt
Nach einem BSG-Urteil gibt es nun in den meisten Fällen einen höheren Mehrbedarf, wenn Sie eine Gastherme haben.
Lassen Sie deswegen Ihre Bescheide von uns überprüfen.
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Willkommen auf der Website der
Sozialberatung Essen e.V.
Kostenlose Beratung zum Thema
JobCenter und
Amt für Soziales und Wohnen.
103.977 Menschen bezogen im August 2017 allein in Essen Leistungen nach SGB II, auch Hartz IV genannt. Hinzu kommen aufstockende Rentner und erwerbsunfähige Menschen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Bedenkt man, dass auch für den Bereich der Stadt Essen Familien ebenfalls Kinderzuschlag in Anspruch nehmen, die ebenfalls nach den Regeln der Grundsicherungsleistungen erfolgen, haben wir es in dieser Stadt mit einer Gruppe von ca. 120.000 Menschen zu tun, die von Sozialleistungen abhängig sind.
Schon allein diese gewaltige Zahl demonstriert das Ausmaß des sozialen Problems in dieser Stadt. Die Gründung des Vereins erfolgte aus der Überzeugung heraus, dass jedem Menschen eine gleichberechtigte soziale Teilhabe zu gewähren ist und dementsprechend Lebenschancen gerecht zu verteilen sind. Die soziale Teilhabe und der Zugang zu Sozialleistungen setzt Kenntnisse voraus. Diese Kenntnisse können vom Bürger nicht verlangt werden. Leider ist in der Realität häufig festzustellen, dass den Sozialleistungsbehörden selbst in der Anwendung des Rechtes massive Fehler unterlaufen. Unabhängig davon ist festzustellen, dass massive Barrieren faktischer und/oder juristischer Natur aufgebaut werden, um den Zugang zu Sozialleistungen zu verhindern.
Um diese Missstände abzumildern, haben wir Beratungsstellen in Essen aufgebaut. Wir sind dort für Sie persönlich beratend zu den genannten Themen der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (SGB II/Hartz IV) und bei Erwerbsminderung sowie im Alter (SGB XII) beratend tätig.
Die Beratungsstellen finden Sie weiter unten aufgeführt und auch unter dem Punkt "Standorte" . Die Website hat einen Teil der Beratungsthemen aufgeführt. Angesichts der Fülle von Problemlagen und der Komplexität der rechtlich zu durchdringenden Materie bitten wir um Verständnis, dass wir hier Ihnen nur eine grobe Orientierung bieten können. Die persönliche Beratung an den Standorten soll und kann nicht ersetzt werden. Wir sind jedoch ständig bemüht, die Website zu aktualisieren und zu ergänzen.
Bitte bringen Sie aktuelle Bescheide mit
barrierefreier Zugang ist nicht in Altenessen, VKJ-Kindergarten; Kray, ev. Kirche; und Stadtmitte, SPD vorhanden
Achtung: Erstmaliger Renteneintritt
Menschen werden durch den Eintritt in die Altersrente oder Erwerbsminderungsrente bedürftig. Die Altersarmut ist in aller Munde.
Die Lohnzahlung fällt weg und die Rente wird, was viele nicht bedenken, erst zum Ende eines Monats für den laufenden Monat gezahlt. Dies gilt im Übrigen für alle Sozialversicherungsleistungen. Diese werden also erst im Nachhinein gezahlt; während Sozialleistungen in Form von Grundsicherungsleistungen durch das Jobcenter oder das Amt für Soziales und Wohnen im Vorhinein und zwar am Ende eines Monats für den kommenden Monat geleistet werden.
Reicht nunmehr die Rente nicht aus, um den existenziellen Bedarf zu decken, müssen Anträge an das Sozialamt gestellt werden. Hierbei stellt die Behörde dann jedoch fest, dass die Zahlung der Rente für den Monat gilt, für welche die Rente gezahlt wird. Es kommt nicht darauf an, dass dies erst am letzten Tag eines Monats geschieht. Haben sie z.B. einen Bedarf für den ersten Rentenmonat i.H.v. 850 EUR und erhalten sie für den ersten Rentenmonat eine Rente i.H.v. 800 EUR, wird Ihnen die Behörde nur 50 EUR bewilligen. Hiervon kann selbstverständlich nicht die am Anfang des Monats zu zahlende Miete oder der Lebensunterhalt bis zur erstmaligen Zahlung der Rente am Ende des ersten Rentenmonats bestritten werden.
Hier hilft nun seit dem 01.07.2017 § 37a SGB XII.
Das Sozialamt muss Ihnen ein Darlehen gewähren, ein sogenanntes Überbrückungsdarlehen.
Und das Beste daran ist:
Sie müssen dieses Darlehen noch nicht einmal vollständig zurückzahlen. Der Gesetzgeber hat den Rückzahlungsbetrag auf die Hälfte des Betrages des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt, zur Zeit sind das 212 EUR. Darüber hinaus wurde die Rückzahlung insgesamt geregelt. Sie erfolgt in monatlichen Raten, i.H.v. 5 % des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 1, zur Zeit 21,20 Euro.
Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Behörde dies automatisch bei Antragstellung berücksichtigen wird. Denn diese Vorschrift wird häufig nicht beachtet.
Im Übrigen gilt diese Vorschrift gegenüber dem Amt für Soziales und Wohnen auch entsprechend für andere Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende (erstmalig) fällig werden.
Kontaktieren Sie uns und lassen Sie uns Ihre Darlehensbescheide auf Ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen.
Beratungszeiten