Auszug von Unter-25-Jährigen
Ziehen unter 25-jährige aus der elterlichen Wohnung aus, werden die Kosten für Unterkunft und Heizung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur übernommen, wenn das JobCenter dies vor Abschluss des Mietvertrages zugesichert hat.
Das JobCenter muss die Zustimmung erteilen, wenn
(vgl. § 22 Abs. 5 SGB II)
*) Schwerwiegende soziale Gründe können u.a. sein:
Diese Gründe müssen nachgewiesen werden, z.B. durch Bescheinigung von Fachberatungsstellen oder Sozialdiensten.
Ohne Zusicherung bleibt die Regelleistung bei 324,00 Euro für Volljährige, statt 404,00 Euro für Alleinstehende (Beträge für 2016). (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II)
Ebenfalls entfällt Ihr Anspruch auf
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Ansonsten gilt auch hier:
Die Zusicherung bezüglich der laufenden Unterkunfts- und Heizkosten beinhaltet nicht die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkaution. Um diese Kosten erstattet zu bekommen, bedarf es einer gesonderten Zustimmung nach § 22 Abs. 6 SGB II.
Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch das JobCenter veranlasst wurde (z.B. nach einer Kostensenkungsaufforderung) oder aus anderen Gründen notwendig ist.
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten werden bei Zusicherung als Zuschuss gewährt.
Die Mietkaution soll bei Zusicherung als Darlehen erbracht werden.