Absetz- / Freibeträge Einkommen
1) im SGB II
2) im SGB XII
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1) Absetz- / Freibeträge im SGB II
Vom Einkommen abzusetzen sind:
(vgl. § 11 b Abs. 1 SGB II)
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung dürfte wohl abzusetzen sein, wenn der Wert des Kfz den geschützten Betrag von 7.500,00 Euro nicht überschreitet.
*) Zu den privaten Versicherungen zählen z.B.:
Volljährige nicht erwerbstätige Leistungsbezieher können eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro von ihrem Einkommen absetzen. Dies betrifft z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Renten, Steuererstattungen, aber auch Kindergeld bei über 18-Jährigen.
Minderjährige können diese Pauschale nur in Abzug bringen, wenn eine entsprechende Versicherung tatsächlich abgeschlossen wurde. (vgl. § 6 Abs. 1 Alg II-V)
Reicht die Pauschale nicht aus, sind die tatsächlichen Aufwendungen abzusetzen.
**) Erwerbstätige können weiterhin absetzen:
(vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Alg II-V)
Entstehen höhere nachweisbare Aufwendungen, so sind diese abzusetzen.
Entstehen unangemessen hohe Kosten im Vergleich zur Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels, sind die anfallenden Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrsmittels als Pauschalbetrag abzusetzen. (vgl. § 6 Abs. 2 Alg II-V)
Bei Erwerbstätigen, die mindestens zwölf Stunden/Tag von ihrer Wohnung und dem Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten Tätigkeit abwesend sind, ist für jeden Kalendertag ein Pauschalbetrag in Höhe von 6,00 Euro abzusetzen.
Oben genannte Beträge werden bei erwerbstätigen Personen ersetzt durch einen Betrag in Höhe von 100,00 Euro monatlich.
Verdienen Sie mehr als 400,00 Euro im Monat und betragen die Aufwendungen für o.g. Fälle nachweislich mehr als 100,00 Euro, so sind die tatsächlichen Aufwendungen abzusetzen.
Erhalten Sie aus mindestens einer Tätigkeit steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Übungsleiter, ehrenamtliche Tätigkeiten), so erhöht sich der Betrag von 100,00 Euro auf 200,00 Euro.
Sind Sie nicht erwerbstätig, so sind ebenfalls 200,00 Euro abzusetzen. (vgl. § 11 b Abs. 2 SGB II)
***) Bei Erwerbstätigen beträgt der Freibetrag für den Teil des Einkommens, der von
Der Betrag von 1.200,00 Euro erhöht sich auf 1.500,00 Euro, wenn Sie mit einem minderjährigen Kind im Haushalt leben oder ein minderjähriges Kind haben. (vgl. § 11 b Abs. 2 S. 3 SGB II)
Wichtig: Das Kind muss nicht zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehören, sondern nur im Haushalt leben und es muss nicht Ihr eigenes Kind sein. Oder Sie haben ein eigenes Kind, was aber in diesem Fall nicht in Ihrem Haushalt leben muss.
Berechnet wird der Freibetrag vom BRUTTO-Einkommen. (vgl. § 2 Abs. 1 Alg II-V)
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Nicht als Einkommen anzurechnen sind:
(vgl. § 1 Alg II–V)
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2) Absetz- / Freibeträge im SGB XII
Vom Einkommen abzusetzen sind:
(vgl. § 82 Abs. 2 SGB II)
*) Im SGB XII gibt es keine 30,00 Euro Pauschale; die Aufwendungen werden in tatsächlicher Höhe abgesetzt.
**) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel kann entweder ein Pauschalbetrag in Höhe von 5,20 Euro oder die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten abgesetzt werden.
Für die Fahrten zwischen Wohnung Arbeitsstätte kann abgesetzt werden entweder das günstigste Ticket im ÖPNV oder, wenn dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar ist, monatliche Pauschalen für die Benutzung eines
Wird das Einkommen außerhalb des Wohnortes erzielt und ist weder ein Umzug noch die tägliche Heimreise zumutbar, so werden tatsächlich anfallende Mehraufwendungen für die Führung des doppelten Haushalts abgesetzt, jedoch maximal 130,00 Euro monatlich. Zusätzlich die günstigsten Kosten für eine monatliche Heimfahrt.
(vgl. § 3 Abs. 5 bis 7 SGB-XII-EinkBV)
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(§ 82 Abs. 3 SGB XII)
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Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII
Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.
(3) Die maßgebende Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.