kostenaufwendige Ernährung
Wird aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigt, wird in angemessener Höhe ein Mehrbedarf anerkannt.
(§ 21 Abs. 5 SGB II; § 30 Abs. 5 SGB XII)
Es muss eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorliegen.
Die Kosten der Bescheinigung werden in Höhe bis zu 5,36 Euro vom Leistungsträger übernommen.
Für welche Krankheiten ein Mehrbedarf in Frage kommt, gibt es Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. .
Grundlage für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs ist die Höhe des Regelbedarfs für eine alleinstehende Person, unabhängig davon, ob der Leistungsberechtigte tatsächlich alleinstehend ist oder evtl. einen Partner hat. Diese Höhe gilt auch für Minderjährige.
10 % des Regelbedarfs für eine alleinstehende Person
- also 50,20 Euro für das Jahr 2023 und 44,90 Euro für das Jahr 2022 -
gibt es für:
a) Krebs (bösartiger Tumor),
b) HIV-Infektion / AIDS,
c) Multiple Sklerose,
d) Colitis ulcerosa,
e) Morbus Crohn
20 % des Regelbedarfs für eine alleinstehende Person
- also 100,40 Euro für das Jahr 2023 und 89,80 Euro für das Jahr 2022 -
gibt es für:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und ersetzt keineswegs die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Sachaufklärung im Einzelfall (vgl. § 20 SGB X).
(vgl. BSG-Urteil v. 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R)
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Laktoseintoleranz
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 14.2.2013, B 14 AS 48/12 R festgestellt:
(BSG-Urteil vom 14.2.2013, B 14 AS 48/12 R)
Bevor Gerichte bemüht werden, hat der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X nachzukommen und hat zu prüfen, ob ein besonderes Ernährungsbedürfnis besteht und ob hierdurch auch höhere Kosten entstehen.
Eine Einzelfallprüfung hat stattzufinden, eine grundsätzliche Ablehnung (z.B. mit Hinweis auf die Nichtauflistung in den Empfehlungen des Deutschen Vereins) ist nicht zulässig (vgl. o.g. BSG-Urteil).