Sozialberatung Essen e.V.
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kostenaufwendige Ernährung

 

Wird aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigt, wird in angemessener Höhe ein Mehrbedarf anerkannt.

(§ 21 Abs. 5 SGB II; § 30 Abs. 5 SGB XII)

 

Es muss eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorliegen.

Die Kosten der Bescheinigung werden in Höhe bis zu 5,36 Euro vom Leistungsträger übernommen.

 

Für welche Krankheiten ein Mehrbedarf in Frage kommt, gibt es Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. .

 

Grundlage für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs ist die Höhe des Regelbedarfs für eine alleinstehende Person, unabhängig davon, ob der Leistungsberechtigte tatsächlich alleinstehend ist oder evtl. einen Partner hat. Diese Höhe gilt auch für Minderjährige.

 

10 % des Regelbedarfs für eine alleinstehende Person

- also 50,20 Euro für das Jahr 2023 und 44,90 Euro für das Jahr 2022 -

gibt es für:

  • verzehrende Krankheiten bei schweren Verläufen, wie z.B.

            a) Krebs (bösartiger Tumor),

            b) HIV-Infektion / AIDS,

            c) Multiple Sklerose,

            d) Colitis ulcerosa,

            e) Morbus Crohn

  • Niereninsuffizienz, verbunden mit eiweißdefinierter Kost

 

20 % des Regelbedarfs für eine alleinstehende Person

- also 100,40 Euro für das Jahr 2023 und 89,80 Euro für das Jahr 2022 -

gibt es für:

  • Niereninsuffizienz, verbunden mit Dialysediät
  • Zöliakie / Sprue verbunden mit glutenfreier Kost

 

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und ersetzt keineswegs die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Sachaufklärung im Einzelfall (vgl. § 20 SGB X).

(vgl. BSG-Urteil v. 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R)

 

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Laktoseintoleranz

 

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 14.2.2013, B 14 AS 48/12 R festgestellt:

  1. Eine Laktoseintoleranz stellt eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II dar.
  2. Gerichte haben einen streitig gebliebenen krankheitsbedingten Mehrbedarf im Einzelfall aufzuklären.
  3. Wenn ein besonderes Ernährungsbedürfnis besteht, muss geprüft werden, ob hierdurch auch höhere Kosten entstehen.

  

(BSG-Urteil vom 14.2.2013, B 14 AS 48/12 R)

 

Bevor Gerichte bemüht werden, hat der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X nachzukommen und hat zu prüfen, ob ein besonderes Ernährungsbedürfnis besteht und ob hierdurch auch höhere Kosten entstehen.

Eine Einzelfallprüfung hat stattzufinden, eine grundsätzliche Ablehnung (z.B. mit Hinweis auf die Nichtauflistung in den Empfehlungen des Deutschen Vereins) ist nicht zulässig (vgl. o.g. BSG-Urteil).

 

 

Mehrbedarfe

 

Kontakt

Sozialberatung Essen e.V.

Viehoferstr. 14

45127 Essen

Tel.: 0201/890959-99 / Fax -44

 

Email:

mail@sozialberatung-essen.de

 

Homepage:

www.sozialberatung-essen.de

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