therapeutische Geräte
Für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten werden Leistungen auf Antrag gesondert erbracht.
Dies kann als Sachleistung oder Geldleistung (diese auch als Pauschalbetrag) geschehen.
Auch wer keine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft erhält, hat Anspruch auf Erstausstattungen, wenn er den Bedarf nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Hierbei kann jedoch das Einkommen der nächsten 6 Monate berücksichtigt werden.
(§ 24 Abs. 3 SGB II; § 31 SGB XII)