Absetz- / Freibeträge Vermögen
1) im SGB II
2) im SGB XII
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1) Absetz- / Freibeträge im SGB II
Vom Vermögen sind absetzbar:
(vgl. §12 SGB II)
*) und ***) Hier gibt es folgende Maximalbeträge:
geboren |
Grund- |
geldwerte |
bis 31.Dez.1957 |
9.750,00 € |
48.750,00 € |
01.Jan.1958 bis |
9.900,00 € |
49.500,00 € |
ab 01.Jan.1964 |
10.050,00 € |
50.250,00 € |
**) Das Geld muss tatsächlich dem Kind gehören, also z.B. auf einem Sparbuch liegen, das auf den Namen des Kindes lautet.
Zudem wird bei jedem erwerbsfähigem BG-Mitglied ein Kfz im Wert bis zu 7.500,00 Euro nicht als Vermögen berücksichtigt.
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2) Absetz- / Freibeträge im SGB XII
Nicht einzusetzen sind nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte in Höhe von 5.000,00 Euro je Partner.
(vgl. § 1 BarbetrV)
Der Betrag ist (ohne Ermessen) angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage besteht.
Der Betrag kann (mit Ermessen) angemessen herabgesetzt werden bei
Unterhaltsansprüchen oder wenn
Volljährige die Voraussetzungen für die Leistungen schuldhaft herbeiführen.
(vgl. § 2 BarbetrV)
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Im SGB XII gibt es kein Schonvermögen für ein Kfz.