Sozialberatung Essen e.V.
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Absetz- / Freibeträge Vermögen

 

1) im SGB II

2) im SGB XII

 

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1) Absetz- / Freibeträge im SGB II

 

Vom Vermögen sind absetzbar:

  • ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 Euro je vollendetem Lebensalter*,
  • ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 Euro für jedes minderjährige Kind**,
  • als Altersvorsorge nach Bundesrecht gefördertes Vermögen,
  • geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner***,
  • ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.

(vgl. §12 SGB II)

 

*) und ***) Hier gibt es folgende Maximalbeträge:

 

geboren

Grund-
freibetrag

geldwerte
Ansprüche

bis 31.Dez.1957

9.750,00 €

48.750,00 €

01.Jan.1958 bis
31.Dez.1963

9.900,00 €

49.500,00 €

ab 01.Jan.1964

10.050,00 €

50.250,00 €

 

**) Das Geld muss tatsächlich dem Kind gehören, also z.B. auf einem Sparbuch liegen, das auf den Namen des Kindes lautet.

 

Zudem wird bei jedem erwerbsfähigem BG-Mitglied ein Kfz im Wert bis zu 7.500,00 Euro nicht als Vermögen berücksichtigt.

 

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2) Absetz- / Freibeträge im SGB XII

 

Nicht einzusetzen sind nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte in Höhe von 5.000,00 Euro je Partner.

 

 

(vgl. § 1 BarbetrV)

 

Der Betrag ist (ohne Ermessen) angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage besteht.

 

Der Betrag kann (mit Ermessen) angemessen herabgesetzt werden bei

Unterhaltsansprüchen oder wenn

Volljährige die Voraussetzungen für die Leistungen schuldhaft herbeiführen.

(vgl. § 2 BarbetrV)

 

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Im SGB XII gibt es kein Schonvermögen für ein Kfz.

 

Mehrbedarfe

 

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45127 Essen

Tel.: 0201/890959-99 / Fax -44

 

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