Sozialberatung Essen e.V.
Sozialberatung Essen e.V.

Gemischte Bedarfsgemeinschaft

 

Der Begriff gemischte Bedarfsgemeinschaft bezeichnet eine Haushaltsgemeinschaft zwischen einem erwerbsfähigen Arbeitssuchenden nach SGB II und einem Leistungsempfänger nach SGB XII. Im SGB II ist Vermögen nach § 12 SBG II sehr viel weitreichender geschützt als in § 90 SGB XII für Bezieher von Sozialhilfe. Zum genauen Umfang des Vermögensschutzes siehe den Punkt "Vermögen" .

 

Stellt sich nunmehr die Frage, welchen Vermögensschutz der SGB II-Leistungsempfänger in Anspruch nehmen kann, insoweit er zusammen mit einem weiteren Haushaltsmitglied eine so genannte Einstandsgemeinschaft nach SGB XII bildet, oder insoweit diese Einstandsgemeinschaft auch Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Ein Beispiel für diese Konstellation ist der 60-jährige arbeitslose SGB II-Leistungsempfänger, der zusammen mit seiner 50-jährigen Ehefrau wohnt, die erwerbsunfähig ist und Leistungen der Sozialhilfe erhält. Ein weiteres Beispiel für eine gemischte Bedarfsgemeinschaft kann auch sein, dass die Ehefrau des SGB II-Leistungsempfängers Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII erhält, da sie stationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist.

 

Auch sind Konstellationen denkbar, dass ein SGB II-Leistungsempfänger auch Leistungen nach SGB XII in bestimmten Lebenslagen erhält.

 

In derlei Konstellationen stellt sich die Frage, ob der Vermögensschutz nach § 90 SGB XII oder nach § 12 SGB II gilt. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20.09.2012, B 8 SO 13/11 R entschieden, dass für den Leistungsberechtigten nach SGB II gemäß der Härteklausel in § 90 Abs. 3 SGB XII die Vermögensfreibeträge des § 12 SGB II gilt (vergleiche Randnummer 19 des Urteils).

 

Das Bundessozialgericht hat in dem oben genannten Urteil über die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auch entschieden, dass selbst bei fehlender Hilfsbedürftigkeit des in Einstandsgemeinschaft lebenden Partners ebenfalls die Freibeträge des § 12 SGB II in Anspruch genommen werden können (vergleiche Randnummer 19 des angegebenen Urteils).

 

Das Bundessozialgericht hat ebenfalls mit Urteil vom 09.06.2011, B 8 SO 20/09 R entschieden, dass das Einkommen des Partners bei gemischten Bedarfsgemeinschaften ebenfalls nach der Härteklausel in § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII sich nach den §§ 11 ff. SGB II in der Verbindung mit ALG II Verordnung für den SGB II-Leistungsempfänger richtet (vergleiche Randnummer 20 des Urteils).

 

Mehrbedarfe

 

Kontakt

Sozialberatung Essen e.V.

Viehoferstr. 14

45127 Essen

Tel.: 0201/890959-99 / Fax -44

 

Email:

mail@sozialberatung-essen.de

 

Homepage:

www.sozialberatung-essen.de

"gefällt mir" ist neu, daher so wenig Klicks

Druckversion | Sitemap
© Sozialberatung Essen e.V.