Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen
Grundsätzlich werden die Kosten für Krankenversicherungsbeiträge bei Hilfen zum Lebensunterhalt und auch im Falle der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 27 ff, 41 ff in Verbindung mit § 32 SGB XII als zusätzliche Bedarfe übernommen, private Krankenversicherungsbeiträge gegebenenfalls nur in notwendigem Umfang. Im Grundsicherungsrecht für Arbeitssuchende nach SGB II ergibt sich die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung aus § 5 Absatz 1 Nr. 2 a SGB V.
Problematisch sind die Fälle, in denen privat oder freiwillig Krankenversicherte Anträge auf Grundsicherungsleistungen stellen. Bei privat Krankenversicherten ist das JobCenter in der Regel nur verpflichtet, den Betrag zu leisten, der sich aus der hälftigen Basisabsicherung ergibt (2014: 313,86 Euro). Das private Krankenversicherungsunternehmen ist im Übrigen verpflichtet, im Falle von SGB II/SGB XII Bezug Ihnen den Wechsel in den Basistarif zu dem hälftigen Beitrag zu ermöglichen. Dies geschieht jedoch selbstverständlich nicht automatisch, sondern muss von dem Privatversicherten der Krankenversicherungsgesellschaft angezeigt werden. Bitte achten Sie darauf, dass die Behörde Ihnen grundsätzlich keinerlei mit dem Versicherungsunternehmen vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung zahlt.
Nunmehr ist es gerade vor allem bei Selbständigen möglich, dass diese erst durch die Verpflichtung zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen hilfebedürftig werden. Hier hilft nun die Zuschusspflicht aus § 26 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB II weiter:
Die Behörde ist verpflichtet, auf Antrag Zuschüsse in notwendigem Umfang zu übernehmen; das bedeutet, dass die Beiträge übernommen werden bis zu der Höhe des in Betracht kommenden grundsicherungsrechtlichen Bedarfs. Ein Beispiel:
Herr Schulz ist Gastronom, alleinstehend und ledig. Der Umsatz ist stark rückläufig. Brutto erwirtschaftet Herr Schulz 2014 voraussichtlich 1.500,00 Euro monatlich. Er ist freiwillig krankenversichert. Seine Beiträge als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung betragen 2014 monatlich 308,00 Euro. Sein grundsicherungsrechtlicher Bedarf (siehe hierzu den Punkt grundsicherungsrechtlicher Bedarf ) ergibt sich in seinem Fall aus lediglich dem Regelbedarf und den Kosten der Unterkunft und Heizung und macht 404,00 Euro zuzüglich 350,00 Euro Grundmiete nebst 100,00 Euro Betriebskosten und 100,00 Euro Heizkosten monatlich, insgesamt also 954,00 Euro aus.
Auf sein Einkommen zahlt Herr Schulz 100,- Euro monatlich Steuern.
Das Einkommen von Herr Schulz wird wie folgt bereinigt:
1.500,00 Euro
- 100,00 Euro Steuern
- 308,00 Euro KV Beitrag
- 100,00 Euro Grundfreibetrag
- 200,00 Euro Erwerbstätigenfreibetrag
= 792,00 Euro anzurechnendes Einkommen.
Bedarf minus Einkommen (954,00 Euro – 792,00 Euro) ergibt einen Differenzbetrag hinsichtlich des grundsicherungsrechtlichen Bedarfes um 162,00 Euro. Genau diesen Betrag, also 162,00 Euro, kann Herr Schulz als Zuschuss verlangen.